Das Sozialgericht München (SG) hatte in folgendem Urteilsfall zu entscheiden, ob die Regelung in § 95d Abs. 3 S. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit dem Begriff „soll“ automatisch bedeutet, dass bei Nichterreichung der vorgeschriebenen Fortbildungspunkte einem Vertragsarzt die Zulassung entzogen werden muss.
Grundsätzlich hat ein Vertragsarzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) alle fünf Jahre den Nachweis zu erbringen, dass er im zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Abs. 1 nachgekommen ist. Für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist diese Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die KV verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit zu kürzen.
Hinweis: Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen. Die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.
Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die KV unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.
Das SG stellte in seinem Urteil vom 10.10.2019 fest, dass die Regelung in § 95d Abs. 3 S. 6 SGB V mit dem Wort „soll“ bedeutet, dass kein Automatismus wegen Nichterreichung der Punktzahl besteht. Dies sei auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. So kann ein Absehen von einer Zulassungsentziehung wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Fortbildung bei einer vom Regelfall abweichenden, atypischen Gesundheits- und Lebenssituation geboten sein. Das gilt insbesondere bei einer schweren Erkrankung - in diesem Fall eine beidseitige Hüftnekrose sowie ein an vier großen Gelenken zustande gekommenes Schmerzsyndrom.
SG München, Urt. v. 10.10.2019 – S 43 KA 182/19