Fristverlängerung

Abgelehnter Antrag kann Verspätungszuschlag nach sich ziehen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
27 Apr. 2016

31.05. - Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung läuft ab und Sie schaffen es nicht mehr rechtzeitig, die Steuererklärung zu erstellen. Kennen Sie das? Etwas besser haben es diejenigen, die einen Steuerberater mit ihrer Steuererklärung beauftragen. Denn in der Regel läuft die Abgabefrist bei Zusammenarbeit mit einem Steuerberater erst zum 31.12. des Folgejahres ab. Denkbar ist außerdem ein Antrag auf Fristverlängerung.

Doch solche Anträge - ob von Privatpersonen oder von Steuerberatern - können abgelehnt werden. Daneben kann das Finanzamt bei einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung bis zu 10 % der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag erheben. Dagegen klagte ein Berliner Steuerberater, dessen Mandant zuerst 1.500 € und nach teilweise erfolgreichem Einspruch „nur“ noch 750 € Verspätungszuschlag zahlen sollte.

Der darüber entbrannte Streit zwischen Finanzamt und Steuerberater landete vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG), welches allerdings, wie schon das Finanzamt, der Ansicht war, dass die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nicht gegeben waren. Voraussetzung wäre zum Beispiel ein ungeplantes Ereignis, welches den Betriebsablauf erheblich gestört hat und nicht verhindert werden konnte. Im Streitfall wurden mehrere (Mutterschafts-)Urlaube der Angestellten des Steuerberaters als Grund für die Verspätung genannt. Den Anforderungen an die Begründung des Fristverlängerungsantrags genügte dies laut FG jedoch nicht. Einen Ermessensfehler des Finanzamts bei der Ablehnung des Fristverlängerungsantrags konnte das Gericht somit nicht erkennen.

Hinweis: Ein Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung kann auch bei der Zusammenarbeit mit einem Steuerberater abgelehnt werden. In der Regel ist der Steuerberater auch der Empfangsbevollmächtigte, so dass er erkennen kann, welche Frist das Finanzamt für die Abgabe der Erklärung vorgibt. In allen anderen Fällen liegt die Verantwortung in den Händen der Mandanten. Sprechen Sie uns bei Fragen zu Finanzamtsschreiben unbedingt an und versäumen Sie nicht unentschuldigt eine Frist.

Fundstelle/n:
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.08.2015 – 9 K 9187/14; www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

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