Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern Stellung genommen. Es geht davon aus, dass diese als Betreuungs- oder Pflegeleistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen angesehen werden können. Als hilfsbedürftig gelten nämlich auch Menschen mit Behinderung.
Laut BMF können entsprechende Dolmetscherdienstleistungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden, umsatzsteuerfrei sein.
Auch Einrichtungen, die Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen der Sozialhilfe anbieten, können umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen.
Schließlich kann die Steuerbefreiung ebenfalls greifen, wenn die Dienstleistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch direkt gegenüber den Menschen mit Behinderung oder gegenüber ihren Arbeitgebern erbracht werden.
In allen genannten Fällen muss jedoch eine weitere Voraussetzung beachtet werden: Die Umsatzsteuerbefreiung greift nur dann für die Dolmetscher bzw. die Einrichtungen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil übernommen wurden. Damit wird die Umsatzsteuerbefreiung davon abhängig gemacht, dass zumindest ein gewisser Anteil der Vergütung des Dienstleisters aus öffentlichen Kassen gezahlt wird.