Erbt ein Kind von seinen Eltern ein bis zum Erbfall selbst bewohntes Familienheim, bleibt dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei, wenn das Kind das Haus bzw. die Wohnung unverzüglich zur Nutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Ob die Steuerfreiheit auch bei verzögert eintretender Selbstnutzung des Erben beansprucht werden kann, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem ein Bruder und seine Schwester je zur Hälfte Miterben ihres Ende 2010 verstorbenen Vaters waren. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus, dessen eine Wohnung fremdvermietet und dessen andere Wohnung gemeinsam von Vater und Schwester bewohnt worden war. Erst ein Jahr nach dem Erbfall zog der Bruder mit seiner Ehefrau in die vormals selbstgenutzte Wohnung ein. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhielt er im März 2012 schließlich das Alleineigentum an dem Zweifamilienhaus.
Der BFH entschied, dass dem Bruder die Steuerbefreiung für Familienheime in vollem Umfang zu gewähren ist - auch für den hälftigen Anteil am Haus, den er erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworben hatte. Die Richter erklärten, dass der Einzug ein Jahr nach dem Erbfall noch innerhalb angemessener Zeit erfolgt war. Die vom Gesetz geforderte unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung kann nach Gerichtsmeinung auch dann gegeben sein, wenn die Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Erbfall selbstgenutzt wird, sofern der Erbe nicht zu vertretende Gründe für die verzögerte Selbstnutzung darlegen kann (z.B. anhaltende Renovierung wegen gravierender Baumängel). Steuerlich irrelevant war für den BFH, dass die Erbauseinandersetzung erst über ein Jahr nach dem Erbfall erfolgt war.
Hinweis: Weitere steuerlich anzuerkennende Gründe für eine verzögerte Selbstnutzung der geerbten Immobilie können vorliegen, wenn sich der Einzug wegen der Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben verzögert oder noch offene Fragen zum Erbanfall oder zu den begünstigten Erben zu klären sind. Je länger jedoch der Zeitraum zwischen Erbfall und tatsächlichem Einzug ist, umso strenger sind für den Erben die Nachweisvoraussetzungen.