Erben können bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs die übernommenen Nachlassverbindlichkeiten, wie beispielsweise vom Erblasser herrührende private Schulden, in Abzug bringen, so dass sich ihre zu zahlende Erbschaftsteuer mindert.
Tritt an einem geerbten Gebäude nach dem Erbfall ein Schaden auf, den der Erblasser noch zu Lebzeiten verursacht hat, darf der Erbe die entstehenden Reparaturkosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten ansetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte ein Mann, der von seinem Onkel ein Zweifamilienhaus geerbt hatte. Zu Lebzeiten hatte der Onkel noch die Ölheizung des Hauses mit ungeeignetem Heizöl auffüllen lassen. Diese „Fehlbetankung“ führte dazu, dass das Öl später ohne Störmeldung aus dem Tank austrat und sich im Ölauffangraum sammelte. Nachdem der Ölaustritt bemerkt worden war, ließ der Erbe den Schaden beseitigen und zahlte hierfür 3.800 €, die er als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt wissen wollte.
Der BFH erkannte die Reparaturaufwendungen jedoch nicht als Nachlassverbindlichkeiten an und verwies darauf, dass ein solcher Abzug nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann möglich sei, wenn bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (= behördliche Anordnung) oder eine privatrechtliche Verpflichtung (z.B. gegenüber einem Mieter) zur Schadensbeseitigung bestanden habe. Diese Rechtsprechungsgrundsätze gelten nach Ansicht des BFH nicht nur für Schäden, die bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erkennbar waren, sondern auch (und erst recht) für Schäden, die - wie im vorliegenden Fall - erst nach dem Tod des Erblassers in Erscheinung treten, jedoch noch von diesem verursacht worden sind. Da im vorliegenden Fall keine entsprechende Verpflichtung zur Schadensbeseitigung bestand, war ein Ansatz der Reparaturkosten ausgeschlossen. Für einen entsprechenden Abzug reichte es dem Gericht nicht aus, dass der Erblasser die Schadensursache damals selbst gesetzt hatte.