Läuft auch in Ihrer Praxis Hintergrundmusik? Viele Ihrer Zahnarztkollegen schätzen die ablenkende Wirkung dezenter Klänge im Behandlungszimmer. Kürzlich hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) damit auseinandergesetzt.
Grundsätzlich ist für die öffentliche Wiedergabe von Musik eine Urheberrechtsabgabe zu entrichten. Im Regelfall wird diese Abgabe von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) erhoben.
In dem Streitverfahren vor dem BGH hatte ein Zahnarzt einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag mit der GEMA geschlossen, um gegen Bezahlung Hörfunksendungen in seiner Praxis wiedergeben zu dürfen. Diesen Vertrag kündigte er im Dezember 2012 jedoch fristlos. Hintergrund der Kündigung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), demzufolge die Wiedergabe von Musik nur dann vergütungspflichtig ist, wenn sie gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Empfänger und recht vielen Personen erfolgt.
Da diese Voraussetzungen in Praxisräumen im Allgemeinen nicht gegeben sind, hat der BGH im Sinne des Zahnarztes entschieden. Dieser hat den Lizenzvertrag zu Recht vorzeitig gekündigt, da mit dem EuGH-Urteil die Geschäftsgrundlage für den Vertrag entfallen war. Daher durfte die GEMA die vereinbarte Vergütung auch nur bis Dezember 2012 beanspruchen.
Hinweis: Sofern Sie einen Vertrag mit der GEMA haben, sollten Sie überprüfen, ob dieser noch erforderlich ist. Ein genaue Zahl, ab der man von "recht vielen Personen" ausgehen kann, lässt sich leider nicht festlegen. Bei der Größe üblicher Praxisräume dürfte sie jedoch nicht überschritten sein.
Fundstelle/n:
BGH, Urt. v. 18.06.2015 – I ZR 14/14