Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen können mit ihren Umsätzen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen; hiervon ausgenommen sind jedoch Umsätze, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, der kein Zweckbetrieb ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein gemeinnütziger Jugendherbergsbetrieb die Steuersatzermäßigung nicht für Leistungen beanspruchen kann, die er an allein reisende Erwachsene erbringt. Im Urteilsfall hatte ein gemeinnütziger Verein mehrere Jugendherbergen betrieben und im Jahr 2008 insgesamt 456.744 Übernachtungen verzeichnet, wovon 24.165 Übernachtungen auf allein reisende Erwachsende entfielen (5,3 %). Das Finanzamt ging im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass die Leistungen an allein reisende Erwachsene dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterfallen.
Der BFH gab dem Amt recht und erklärte, dass die Steuersatzermäßigung unionsrechtlich auf Leistungen beschränkt ist, die gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit erbringen. Während Leistungen an Jugendliche und ihre Begleitpersonen als der sozialen Sicherheit dienend anzusehen sind, trifft dies auf allein reisende Erwachsene nicht zu. Leistungen an diesen Personenkreis werden in einem selbständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erbracht, der kein Zweckbetrieb ist und dessen Umsätze daher mit 19 % versteuert werden müssen.