Grundsätzlich müssen niedergelassene Ärzte als selbstständige Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen. Jedoch wird eine von einer Ärztegemeinschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich angesehen, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird (sogenannte Abfärbetheorie). Die genaue Auslegung der Abfärbung beschäftigt immer wieder die Gerichte - so auch in einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG).
Im zugrundeliegenden Fall betrieb eine Gemeinschaftspraxis aus Augenärzten zwei Standorte. Am zweiten Standort war lediglich eine Ärztin tätig, die zwar mit Gesellschaftsvertrag in die Gesellschaft aufgenommen worden war, allerdings nicht am Gewinn und am Vermögen der Gesellschaft beteiligt wurde. Daraufhin unterwarf das Finanzamt die Gemeinschaftspraxis der Gewerbesteuerpflicht mit der Begründung, dass die Ärztin keine Gesellschafterin, aber gleichwohl eigenverantwortlich tätig sei. Mithin seien die Einnahmen nicht Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit der Gesellschafter. Dagegen klagte die Gemeinschaftspraxis vor dem FG.
Das FG verwarf die Klage und bejahte die Gewerbesteuerpflicht der Gemeinschaftspraxis. Ein Arzt sei nur dann Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis und folglich selbständig und von der Gewerbesteuer befreit, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zutreffe - er also