Könnten Arbeitnehmer einen von ihrem Arbeitgeber erhaltenen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil in ihrer Einkommensteuererklärung in gleicher Höhe als Werbungskosten abziehen, ließe sich ihre Steuerbelastung auf einen Schlag wieder komplett neutralisieren. Dass diese Möglichkeit kein Wunschdenken ist, sondern in Einzelfällen durchaus zum Tragen kommen kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH).
Vorliegend hatte die Bundeswehr einem Zeitsoldaten unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne zur Verfügung gestellt. Der Soldat hatte diese Unterkunft aber nur genutzt, um dort seine Dienstkleidung und Ausrüstung aufzubewahren und um seine Uniform zu wechseln. Nach Dienstschluss war er stets an seinen Heimatwohnort zurückgekehrt, was nach den Dienstvorgaben auch zulässig war („Ausgang bis zum Wecken“). Die Bundeswehr versteuerte für die Gestellung der Unterkunft gleichwohl einen geldwerten Vorteil von monatlich 51 € (612 € pro Jahr).
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Zeitsoldat die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Privatwohnung und Kaserne geltend und begehrte zudem den Werbungskostenabzug für Unterkunftskosten in Höhe des zuvor versteuerten Sachbezugs von 612 €.
Das Finanzamt erkannte zwar die Fahrtkosten, nicht jedoch die Unterkunftskosten steuermindernd an, wogegen der Soldat klagte. Der BFH urteilte nun, dass dem Soldaten der Werbungskostenabzug in Höhe des geldwerten Vorteils zustand, und stützte sich dabei auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der arbeitgeberseitige Zuwendungen, die beim Arbeitnehmer zu einer Kostenersparnis und zu steuerpflichtigen Einnahmen führen, in gleicher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn sich bei direkter Zahlung durch den Arbeitnehmer ein Werbungskostenabzug ergeben hätte. Entscheidend war für das Gericht, dass der Soldat die Unterkunft nicht für private Wohnzwecke, sondern nur rein dienstlich genutzt hatte. Hätte er die Kosten für die Unterkunft selbst gezahlt, hätte ihm wegen der beruflichen Veranlassung ein Werbungskostenabzug zugestanden.