Um Arbeitnehmer an ein Unternehmen zu binden, gibt es vielfältige Möglichkeiten. Eine davon kann die Ausgabe von Genussrechten sein. Der Arbeitnehmer kann dann am Erfolg des Unternehmens teilhaben und sich somit verbundener fühlen. Über die Frage, ob der Genussrechtsertrag als Arbeitslohn oder als Kapitaleinkünfte zu bewerten ist, wenn der Arbeitnehmer selbst etwas für die Genussrechte zahlen muss, hatte das Finanzgericht Münster (FG) zu entscheiden.
Geklagt hat ein angestellter Marketingleiter, der sowohl feste als auch erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile erhielt. Daneben bestanden verschiedene Genussrechtsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber, die dieser nur seinen leitenden Mitarbeitern anbot. Die Gewinnbeteiligung war auf 18 % des Nennwerts je Einlage und Wirtschaftsjahr begrenzt. In den Jahren 2013 und 2014 erhielt der Kläger daraufhin Zahlungen von 2.700 € pro Jahr von seinem Arbeitgeber.
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass es sich bei den Erträgen aus den Genussrechten um steuerpflichtigen Arbeitslohn handle. Die Vereinbarung sei nur leitenden Angestellten angeboten worden und die Renditen seien unangemessen hoch ausgefallen, das heißt nicht fremdvergleichskonform. Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handle, die dem in seinem Fall niedrigeren Steuersatz unterlägen.
Das FG gab dem Kläger recht und bestätigte, dass er Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat. Die Genussrechtsvergütungen sind nicht durch sein individuelles Dienstverhältnis veranlasst und stellen daher keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. Eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis ergibt sich nicht allein dadurch, dass die Beteiligung nur leitenden Angestellten ermöglicht und an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Kläger das Kapital für die Genussrechte aus seinem eigenen Vermögen erbracht hat. Daher war der Leistungsaustausch mit seinem Arbeitgeber auf die Einräumung des Genussrechts gegen Geld und nicht gegen Arbeitskraft gerichtet. Außerdem hat der Kläger ein effektives Verlustrisiko getragen. Ihm hätten die Erträge auch zugestanden, wenn er das gesamte Geschäftsjahr krankheitsbedingt ausgefallen oder in Elternzeit gewesen wäre. Des Weiteren ist die Maximalrendite nicht unangemessen, wenn man bedenkt, dass es sich um nichtbesichertes Kapital handelt.
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