Inhaber von Genussrechten, die vorzeitig aus dem Genussrechtsverhältnis aussteigen und hierfür eine Einmalzahlung erhalten, sollten ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur zutreffenden Einkunftszuordnung kennen. Im Entscheidungsfall hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer an einem Vermögensbildungsprogramm seines Arbeitgebers teilgenommen und sogenannte Namensgewinnscheine (NGS) erworben, die ihm eine Beteiligung an der Dividende seines Arbeitgebers sicherten. Im Jahr 2006 nahm der Arbeitnehmer ein Angebot seines ehemaligen Arbeitgebers über den Rückerwerb der NGS an. Neben dem Nominalwert der Scheine und einer Gewinnbeteiligung wurde ihm eine Einmalzahlung von 22.000 € für die vorzeitige Beendigung des Genussrechtsverhältnisses gewährt. Alle drei Betragskomponenten flossen ihm verteilt über zwei Teilbeträge in den Jahren 2006 und 2007 zu. Während das Finanzamt sämtliche Zahlungen als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerte, vertrat der ehemalige Arbeitnehmer den Standpunkt, dass die Einmalzahlung ein nicht steuerbarer Veräußerungsgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte jedoch sowohl eine Einordnung als Kapitaleinkünfte als auch als Veräußerungsgewinn ab und entschied, dass die Einmalzahlung eine Entschädigung für den Ersatz von entgehenden Einnahmen war. Entscheidend war für das Gericht, dass dem Arbeitnehmer durch die Einmalzahlung die Kapitalerträge ersetzt worden waren, die er bei weiterlaufendem Genussrechtsverhältnis über die Verzinsung seiner Rechte erzielt hätte.
Hinweis: Entschädigungen können nach dem Einkommensteuergesetz mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert werden, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Da die Beträge im Urteilsfall aber über zwei Jahre verteilt zur Auszahlung gekommen waren, mussten sie dem regulären (progressiven) Einkommensteuertarif unterworfen werden.