Geschlossener Immobilienfonds

Wann die Kapitalerträge als Vermietungseinkünfte gelten

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
15 Juni 2015

Als Kapitalanleger wissen Sie, dass Kapitalerträge seit 2009 üblicherweise der Abgeltungsteuer unterliegen. Doch Anlageformen sind verschieden. Geschlossene Immobilienfonds werden beispielsweise häufig in Form von Kommanditgesellschaften (KG) angeboten, wodurch die Anteilseigner zu Gesellschaftern und somit unternehmerisch tätig werden. Ihre Einkünfte aus dem Fonds werden daher nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % belegt, sondern mit ihrem persönlichen Steuersatz.

Wie es sich mit den Kapitalerträgen verhält, die nicht ausgeschüttet werden, sondern innerhalb des Fonds verbleiben, mussten kürzlich die Anleger eines solchen geschlossenen Immobilienfonds feststellen. Die KG klagte nämlich dagegen, dass die erwirtschafteten Kapitalerträge als Vermietungseinkünfte qualifiziert worden waren.

Doch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts. Denn Kapitalerträge sind nicht zwangsläufig auch als Kapitalerträge zu kategorisieren. Sofern sie bei einer anderen Einkunftsart anfallen (beispielsweise bei einer Vermietung oder einem Gewerbebetrieb), sind sie den Einkünften dieser Einkunftsart zuzuordnen. Diese Zuordnung kann erst dann entfallen, wenn die Einkunftsquelle zu wichtig wird oder die wirtschaftliche Veranlassung getrennt betrachtet werden kann.

Das war bei der KG jedoch nicht der Fall. Das Konto für die Kapitalerträge, welches zwischen den Jahren 2007 und 2009 einen Bestand von 660.000 € bis 816.000 € aufwies, wurde nur mit 1,6 % bis 2,0 % Verzinsung angelegt. Außerdem wurde es als Liquiditätsreserve (beispielsweise für regelmäßige Abbuchungen) genutzt. Bei einer anderen wirtschaftlichen Veranlassung als der Vermietung wäre zumindest versucht worden, den Zins auf 5 % bis 6 % zu heben bzw. einen Teil längerfristig zu binden. Alles in allem lagen nach Auffassung des FG somit Vermietungseinkünfte vor.

Hinweis: Wenn Sie die steuerlichen Auswirkungen Ihrer unternehmerischen Beteiligungen kalkulieren wollen, um eine „Nach-Steuern-Analyse“ zur Entscheidungsfindung nutzen zu können, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.

Das könnte Sie interessieren

19Juni2015

Geschlossene Immobilienfonds: Bewertung anhand des fiktiven Rücknahmepreises ist zulässig

Die Erbschaftsteuer funktioniert grob nach dem folgenden System:Der Erblasser vererbt Vermögen mit einem bestimmten Wert.Dieser Wert stellt die steuerpflichtige Bereicherung ...

Mehr erfahren
02März2017

Fondsbeteiligung an „Schrottimmobilien“: Zahlung zur Rückabwicklung darf nicht komplett besteuert werden

Es ist der Alptraum jedes Anlegers: Er beteiligt sich an einem geschlossenen Immobilienfonds und erfährt dann, dass der Fonds ausschließlich in „Schrottimmobilien“ investiert ...

Mehr erfahren
14Jan.2017

Schrottimmobilien: Schadenersatz aus Rückabwicklung als negative Werbungskosten

Kennen Sie den Begriff „Schrottimmobilie“? Er wurde unter anderem auch vom Bundesgerichtshof (BGH) geprägt. Gestritten wurde damals, weil geschlossene Immobilienfonds ...

Mehr erfahren
30Sept.2017

Immobilienfonds: Keine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert

Vielleicht haben Sie es auch schon erlebt: Offene Immobilienfonds haben oft finanzielle Probleme und werden entweder vorübergehend „stillgelegt“, das heißt vom Handel ...

Mehr erfahren
09Juli2016

Offene Immobilienfonds: Bewertung der Anteile bei Aussetzung der Rücknahme

Das Erben von Vermögen ist in mancher Hinsicht einfach, in anderer Hinsicht schwierig und oft auch strittig. In jeder Hinsicht wichtig ist die Regel, dass das geerbte Vermögen ...

Mehr erfahren
28Jan.2018

Angaben vergessen: Folgen einer falsch ausgefüllten Steuererklärung

Wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben, müssen Sie darin Ihre gesamten Einkünfte des jeweiligen Jahres angeben. Zwar haben Sie manchmal bei Beteiligungseinkünften noch ...

Mehr erfahren