Die Bundesregierung hat am 12.12.2018 den Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU, das sogenannte Brexit-Steuerbegleitgesetz, verabschiedet.
In diesem sind verschiedene steuerliche Regelungen enthalten, die darauf reagieren, dass nach dem Brexit das Vereinigte Königreich für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln wäre. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass Bestimmungen im Bundesrecht, die auf die Mitgliedschaft in der EU oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen, während des Übergangszeitraums grundsätzlich auch auf das Vereinigte Königreich anzuwenden sind.
Konkret sind folgende steuerliche Regelungen vorgesehen:
Werden Wirtschaftsgüter aus einer deutschen in eine andere Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in der EU überführt, so kann der bei der Überführung entstehende Gewinn über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden. Diese Gewinnverteilung erfolgt über einen Ausgleichsposten, der unter anderem aufzulösen ist, wenn das Wirtschaftsgut in einen Drittstaat überführt wird. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs nicht zu einer sofortigen Auflösung des Ausgleichspostens führt.
Kommt es aufgrund einer Veräußerung bestimmter Anlagegüter zu einer Aufdeckung stiller Reserven, so sieht § 6b Einkommensteuergesetz eine Möglichkeit der Übertragung der stillen Reserven auf Ersatzinvestitionen vor. Erfolgt die Ersatzinvestition in einen Mitgliedstaat der EU, dann kann die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Unterbleibt die Reinvestition innerhalb der EU, dann werden für die Ratenzahlung Zinsen erhoben. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass es auch nach dem Brexit nicht zu einer Verzinsung kommt, sofern der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Austritt gestellt worden ist.
Im Bereich der Riester-Förderung sollen die Regelungen zur Voraussetzung für eine begünstigte Wohnung (Wohn-Riester), zur förderunschädlichen Kapitalübertragung bei Ehegatten im Fall des Todes eines Ehegatten und zur schädlichen Verwendung bei Wegzug aus dem EU-Gebiet so angepasst werden, dass der Brexit keine negativen Folgen für den Steuerpflichtigen hat.
Auch für Körperschaften sieht der Entwurf eine Regelung vor, dass allein der Brexit nicht dazu führt, dass die Körperschaft im Fall des Wegzugs in das Vereinigte Königreich als aufgelöst gilt und alle stillen Reserven zu versteuern sind. Für den Fall, dass Sie eine Sitzverlegung einer Körperschaft in das Vereinigte Königreich planen, sprechen Sie uns bitte an, damit wir klären können, ob diese Regelung zur Anwendung kommt.
Weitere Änderungen finden sich im Umwandlungssteuergesetz sowie im Außensteuergesetz und betreffen insbesondere Anteilseigner von Kapitalgesellschaften. Sollten Sie einen Umzug in das Vereinigte Königreich planen und halten Sie Anteile an Kapitalgesellschaften, dann sprechen Sie uns bitte an, ob Sie von den Übergangsregelungen profitieren können.
Der Gesetzentwurf wird im Frühjahr 2019 im Bundestag beraten. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.