Damit Bürger ihre Steuererklärung nicht unnötig lange zurückhalten, um eine erwartete hohe Abschlusszahlung hinauszuzögern, werden Steuernachzahlungen nach den Regelungen der Abgabenordnung mit 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2016 also am 01.04.2018. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt - neben dem Nachzahlungsbetrag - also zusätzlich 0,5 % Zinsen pro Monat zahlen.
Hinweis: Durch diese Vollverzinsung will der Fiskus mögliche Liquiditätsvorteile abschöpfen, die dem Steuerzahler bei später Steuerfestsetzung entstehen. Leider greift die Verzinsung auch, wenn das Finanzamt die Bearbeitung der Steuererklärung von sich aus hinauszögert. Die andere Seite der Medaille ist, dass auch Steuererstattungen mit 6 % pro Jahr verzinst werden. Steuerzahler erhalten diese hohen Zinsen also vom Finanzamt, wenn eine Steuererstattung allzu spät erfolgt. Besonders profitieren können hiervon Steuerzahler, die freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben und eine Erstattung erwarten. Diese sogenannten Antragsveranlager haben für ihre Erklärungsabgabe vier Jahre Zeit; die Verzinsung setzt indes ebenfalls schon 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres ein. Wer seine Einkommensteuererklärung erst kurz vor dem Ende der Vierjahresfrist beim Finanzamt einreicht, kann also eine mehrjährige Verzinsung seiner Steuererstattung erreichen.
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) teilt mit, dass er einen neuen Musterprozess vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu der Frage begleitet, ob der hohe gesetzliche Zinssatz noch zeitgemäß ist (Aktenzeichen: III R 25/17). Nach Ansicht des BdSt ist angesichts des Zinsumfelds der vergangenen Jahre nur noch ein Prozentsatz von 3 % pro Jahr gerechtfertigt.
Der BdSt weist darauf hin, dass sich auch andere Steuerzahler auf dieses Musterverfahren berufen können, wenn sie 6%ige Nachzahlungszinsen zahlen sollen. Sie können Einspruch einlegen, auf das anhängige BFH-Verfahren verweisen und das Ruhen ihres Einspruchsverfahrens beantragen. So halten sie ihren Fall verfahrensrechtlich offen, bis der BFH entschieden hat. Im Fall eines begünstigenden Richterspruchs können sie so von einer Absenkung des Zinssatzes profitieren.
Hinweis: Wer Zinszahlungen an den Fiskus von vornherein vermeiden will, sollte frühzeitig darauf hinwirken, dass es erst gar nicht zu einer Steuernachzahlung kommt. Dies kann beispielsweise durch eine Erhöhung der Vorauszahlungen oder durch rechtzeitige freiwillige Zahlungen auf die erwartete Steuerschuld erreicht werden.