Gesundheitsvorsorge

Welche Zuschüsse sind steuerfrei?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
27 Mai 2016

Kennen Sie Feel-good-Manager? Sie kümmern sich um eine gute Arbeitsatmosphäre und um optimale Arbeitsbedingungen im Unternehmen und sollen auf diese Weise aktiv das Arbeitsklima verbessern. Die Unternehmen versprechen sich davon neben höherer Motivation und Produktivität natürlich auch eine bessere Mitarbeiterbindung.

Das Steuerrecht bietet für solche Zwecke auch einige Anreize: zum Beispiel die betriebliche Gesundheitsförderung mittels steuerfreier Zuschüsse. So kann ein Unternehmer seinen Angestellten jährlich bis zu 500 € pro Kopf steuerfrei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge zukommen lassen.

Das hat allerdings auch Grenzen, wie kürzlich eine GmbH aus Bremen feststellen musste. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung strich das Finanzamt nämlich nahezu sämtliche an die Mitarbeiter geleisteten Zuschüsse und unterwarf sie nachträglich der pauschalen Lohnversteuerung. Es stellte in Zweifel, dass die in Anspruch genommenen Dienstleister überhaupt für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge qualifiziert waren. Das Finanzgericht Bremen (FG) hatte allerdings ein Einsehen.

Das Steuerrecht verweist nämlich hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge auf das Sozialrecht, wodurch die sozialrechtlichen Grundsätze auch für das Steuerrecht bindend sind. Im Sozialrecht war jedoch bis zum 24.07.2015 nicht konkret bestimmt, was denn der Begriff Gesundheitsvorsorge exakt bedeutet. Erst ab dem 25.07.2015 ist Gesundheitsvorsorge als „primäre Prävention“ definiert, was bedeutet, dass eine noch nicht entstandene Krankheit durch Vorbeugung verhütet werden soll. Für die Streitjahre 2011 bis 2013 war der Begriff noch unbestimmt.

Das FG urteilte nun, dass zumindest die Aufwendungen für qualifizierte Dienstleister aus der Gesundheitsbranche wie Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder Fitnesstrainer unproblematisch sind. Aufwendungen für Dienstleister hingegen, bei deren Leistungen der Komfort- und Wellnessaspekt überwiegt (z.B. Wellnessmassagen), fallen nicht hierunter. Die GmbH hatte mit ihrer Klage größtenteils Erfolg.

Hinweis: Sie tragen sich mit dem Gedanken, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge in Ihrem Unternehmen zu fördern? Sollten Sie Fragen zur Nachweisführung der Betriebsausgaben haben, dann lassen Sie sich bezüglich der konkreten steuerrechtlichen Voraussetzungen von uns beraten.

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