Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen erhöht werden, um zuvor abgesetzte Beträge gewerbesteuerrechtlich teilweise wieder zu neutralisieren.
Hinzurechnungen sind nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beispielsweise für einen Teil der gezahlten Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der Aufwendungen für zeitlich befristete Rechteüberlassungen vorzunehmen.
Ein Hotelbetreiber aus NRW, der sich in 2008 erheblichen Hinzurechnungen ausgesetzt sah, machte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Hinzurechnungsregeln geltend. Da er seine Hotels allesamt angemietet hatte, musste er in 2008 allein für Miet- und Pachtzinsen Hinzurechnungen von rund 10 Mio. € vornehmen; für Lizenzgebühren waren nochmals 29.000 € hinzuzurechnen. Sein erzielter Verlust des Jahres 2008 entwickelte sich dadurch zu einem positiven Gewerbeertrag, so dass Gewerbesteuer anfiel.
Der BFH urteilte nun, dass die vorgenommenen Hinzurechnungen nicht in Widerspruch zur Verfassung stehen. Das GewStG besitze einen Objektsteuercharakter, die Steuer knüpfe demnach an das Objekt „Gewerbebetrieb“ an und sei losgelöst von den Beziehungen zu einem bestimmten Rechtsträger. Der Ertrag des Kapitals, das im Betrieb arbeite, solle in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen werden - ohne Rücksicht darauf, ob die Kapitalausstattung des Betriebs mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert worden sei. Diese „Verobjektivierung“ werde durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen angestrebt.
Der BFH erklärte weiter, dass die der Höhe nach unterschiedlichen gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen sowie von Lizenzgebühren nicht strikt einem Folgerichtigkeitsgebot genügen müssten. Es könne nicht gefordert werden, dass vergleichbare Betriebe in allen denkbaren Sachverhaltskonstellationen in gleicher Höhe mit Gewerbesteuer belastet würden - unabhängig davon, ob sie mit eigenem oder fremdem Sachkapital wirtschafteten.