Gewerbeertrag

Hinzurechnungen von Mietzinsen und Lizenzgebühren sind verfassungskonform

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
23 Okt. 2018

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen erhöht werden, um zuvor abgesetzte Beträge gewerbesteuerrechtlich teilweise wieder zu neutralisieren.

Hinzurechnungen sind nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beispielsweise für einen Teil der gezahlten Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der Aufwendungen für zeitlich befristete Rechteüberlassungen vorzunehmen.

Ein Hotelbetreiber aus NRW, der sich in 2008 erheblichen Hinzurechnungen ausgesetzt sah, machte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Hinzurechnungsregeln geltend. Da er seine Hotels allesamt angemietet hatte, musste er in 2008 allein für Miet- und Pachtzinsen Hinzurechnungen von rund 10 Mio. € vornehmen; für Lizenzgebühren waren nochmals 29.000 € hinzuzurechnen. Sein erzielter Verlust des Jahres 2008 entwickelte sich dadurch zu einem positiven Gewerbeertrag, so dass Gewerbesteuer anfiel.

Der BFH urteilte nun, dass die vorgenommenen Hinzurechnungen nicht in Widerspruch zur Verfassung stehen. Das GewStG besitze einen Objektsteuercharakter, die Steuer knüpfe demnach an das Objekt „Gewerbebetrieb“ an und sei losgelöst von den Beziehungen zu einem bestimmten Rechtsträger. Der Ertrag des Kapitals, das im Betrieb arbeite, solle in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen werden - ohne Rücksicht darauf, ob die Kapitalausstattung des Betriebs mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert worden sei. Diese „Verobjektivierung“ werde durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen angestrebt.

Der BFH erklärte weiter, dass die der Höhe nach unterschiedlichen gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen sowie von Lizenzgebühren nicht strikt einem Folgerichtigkeitsgebot genügen müssten. Es könne nicht gefordert werden, dass vergleichbare Betriebe in allen denkbaren Sachverhaltskonstellationen in gleicher Höhe mit Gewerbesteuer belastet würden - unabhängig davon, ob sie mit eigenem oder fremdem Sachkapital wirtschafteten.

Das könnte Sie interessieren

28Mai2015

Negative Hinzurechnung: Gewerbesteuerminderung durch Verlustanteil einer stillen Gesellschaft

Gewerbesteuer ist für Sie als Unternehmer in den vergangenen Jahren immer interessanter geworden. Denn einerseits steigen die Steuersätze kontinuierlich und können somit ...

Mehr erfahren
28Mai2015

Negative Hinzurechnung: Gewerbesteuerminderung durch Verlustanteil einer stillen Gesellschaft

Gewerbesteuer ist für Sie als Unternehmer in den vergangenen Jahren immer interessanter geworden. Denn einerseits steigen die Steuersätze kontinuierlich und können somit ...

Mehr erfahren
26Jan.2019

Miet- und Pachtzinsen: Hinzurechnung gilt auch für Instandhaltungskosten des Mieters

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und gewerbesteuerliche ...

Mehr erfahren
26Juni2019

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Keine Berücksichtigung von Messeständen

Die Gewerbesteuer ist für Gewerbetreibende ein wesentlicher Kostenfaktor: Bei Kapitalgesellschaften ist die Gewerbesteuer in der Regel sogar höher als die Körperschaftsteuer. ...

Mehr erfahren
05Sept.2020

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Vergütungen für die Geschäftsführung

Für die Ermittlung der Gewerbesteuer genügt es nicht, den zuvor für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer ermittelten Gewinn zu übernehmen. Vielmehr müssen noch einige ...

Mehr erfahren
19Jan.2017

Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung bei Softwarenutzung ohne Rechteüberlassung

Die Gewerbesteuer wird nicht 1:1 auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb erhoben, sondern es werden noch bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen berücksichtigt, die die Bemessungsgrundlage ...

Mehr erfahren