Gewerbesteuer

Ganzer Freibetrag trotz unterjähriger Auflösung der GbR

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
27 Aug. 2016

Natürliche Personen und Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Kommanditgesellschaft können die Gewerbesteuer seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen. Sie können sie aber mindernd auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen. Tatsächlich festgesetzt wird die Gewerbesteuer allerdings erst über einem Gewerbeertrag von 24.500 €.

Dabei ist es interessant zu wissen, dass sowohl die Gewerbesteuer als auch der Freibetrag nicht personenbezogen, sondern den Betrieb betreffend festgesetzt werden. Hat man zwei Betriebe, steht der Freibetrag also jedem Betrieb einzeln zu. Schwierigkeiten mit dieser Regelung kann es dann geben, wenn ein Unternehmen den Besitzer wechselt.

In Sachsen sorgte kürzlich ein Fall für Ärger, bei dem ein Gesellschafter eine Zweipersonen-GbR verließ und der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen als Einzelunternehmen fortführte. Das Finanzamt berücksichtigte für die ersten fünf Monate, in denen die GbR noch bestand, zeitanteilig den Freibetrag von 24.500 €. Für die anderen Monate wirkte sich der übrige Teil des Freibetrags wegen des geringen Gewerbeertrags von 2.900 € für das Einzelunternehmen gar nicht aus. Für den Unternehmer war diese Zweiteilung ungünstig, denn so konnte er nur einen Freibetrag 10.208 € geltend machen, obwohl er mit der GbR knapp 30.000 € an Gewerbeertrag erzielt hatte.

Das Finanzgericht Sachsen (FG) stellte sich auf die Seite des Unternehmers, denn der Betrieb war ganzjährig, also vor und nach der Umwandlung, derselbe. Die zeitanteilige Aufspaltung des Freibetrags erachteten die Richter daher als nicht sachgerecht. Eine Aufteilung im Verhältnis der Gewerbeerträge schien dem FG näher an der Realität und dem Zweck des Gesetzes. Die Klage hatte also Erfolg und der Unternehmer erhielt für seinen Betrieb den vollen Freibetrag für das gesamte Jahr.

Hinweis: In vielen Fällen wirkt sich die Gewerbesteuer nicht aus, da sie komplett auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Ob in Ihrem Fall eine komplette Anrechnung erfolgen sollte oder ob eine andere Gestaltung attraktiver wäre, können wir in einem individuellen Beratungsgespräch analysieren.

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