Gewerbesteuer

Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Versorgung mit Fernwärme

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
09 Mai 2020

Der Gewinn eines Unternehmens wird nicht nur der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterworfen, sondern auch der Gewerbesteuer. Um den für die Gewerbesteuer relevanten Gewinn zu ermitteln, werden sogenannte Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen. So werden zum Beispiel bei zum Betriebsvermögen gehörendem Grundbesitz 1,2 % des Einheitswerts vom Gewerbeertrag abgezogen. Dieser Wert erhöht sich bei reinen Grundstücksunternehmen. Bei diesen kann der Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt waren, musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Die Klägerin, eine GmbH, ist Eigentümerin eines mit Mietwohnungen bebauten Grundstücks. Auf dem Grundstück befindet sich auch eine Verteilerstation für Fernwärme, die sowohl die eigenen Wohngebäude als auch solche auf Nachbargrundstücken versorgt, da der Klägerin bis zur Veräußerung alle versorgten Wohnimmobilien gehörten. Eine Trennung wäre zwar möglich, aber mit hohen Kosten verbunden. Der neue Eigentümer hatte sich verpflichtet, Fernwärme nur von der Klägerin zu beziehen und alle Aufwendungen zu erstatten. Nach einer Betriebsprüfung wurde der Klägerin die erweiterte Kürzung versagt und der Gewerbeertrag erhöht. Nach Ansicht der Klägerin ist die Fernwärmelieferung aber eine unschädliche Nebenleistung, die begünstigt ist und der Kürzung nicht entgegensteht.

Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nur die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz ist begünstigt. Zwar ist eine erweiterte Kürzung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das ausschließlich Grundstücke verwaltende und nutzende Unternehmen neben der Verwaltungstätigkeit auch Wohngebäude betreut. Die Versorgung der fremden Grundstücke mit Fernwärme stellt aber eine gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Es handelt sich weder um eine unschädliche Sonderleistung noch um eine Betreuung von Wohnungsbauten. Die Versorgung mit Fernwärme steht daher der erweiterten Kürzung entgegen. Nebengeschäfte sind nur dann kürzungsunschädlich, wenn sie der Grundstücksnutzung und -verwaltung im engeren Sinne dienen und als „zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können”. Das ist hier aber nicht der Fall.

Hinweis: Bei der Veräußerung von Grundstücksteilen ist daher darauf zu achten, dass bestimmte Tätigkeiten entweder an eine andere Gesellschaft ausgelagert oder eingestellt werden. Wir beraten Sie gerne.

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