Die Gewerbesteuer wird anhand des Gewerbeertrags bemessen. Dieser wird nach dem Gesetz noch um bestimmte Beträge erhöht oder gekürzt, damit die sich ergebende Bemessungsgrundlage auch die Ertragskraft des Unternehmens widerspiegelt. Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzen und verwalten, kann statt der pauschalen Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts auch eine erweiterte Kürzung in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass sie den Gewerbeertrag um den Teil mindern können, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Das Finanzgericht Hessen (FG) musste kürzlich in einem Fall entscheiden, ob die erweiterte Kürzung anwendbar ist. Eine GmbH und Co. Vermietungs-KG kaufte im Jahr 2001 von der Stadt ein Grundstück. Noch am selben Tag schloss sie über den erworbenen Grundbesitz einen Miet- und Ankaufsrechtsvertrag mit der B über die Vermietung eines noch zu errichtenden Zentrums. In den Jahresabschlüssen wurde die Immobilie aktiviert und mit den gesamten angefallenen und von der GmbH und Co. Vermietungs-KG getragenen Investitionskosten bewertet. Es erfolgte weder eine Herausrechnung noch ein gesonderter Ausweis der Betriebsvorrichtungen. Ab dem Jahr 2004 beantragte die Gesellschaft die erweiterte Grundstückskürzung. Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Die Gesellschaft sah dies anders und zog vor Gericht.
Das FG gab jedoch dem Finanzamt recht. Dieses hatte zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung nicht vorlagen, da die Klägerin in den betreffenden Jahren nicht nur eigenen Grundbesitz nutzte bzw. verwaltete. Bei der erweiterten Kürzung gilt das Ausschließlichkeitsgebot, es darf also nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden. Unschädlich sind lediglich ganz bestimmte, im Gesetz aufgeführte Nebentätigkeiten. Die Klägerin überließ jedoch nicht nur eigenen Grundbesitz, sondern auch Betriebsvorrichtungen und andere bewegliche Wirtschaftsgüter. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit, die begünstigungsschädlich ist, auch wenn sie im vorliegenden Fall nur von geringer Bedeutung war. Somit lagen die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung nicht vor.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. In der Praxis könnte die Auslagerung solcher Nebentätigkeiten auf eine gesonderte Kapitalgesellschaft das Problem beheben. Wir helfen Ihnen gern dabei.