Gewinnausschüttungen

Tarifliche Besteuerung erfordert keinen maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
16 Dez. 2015

Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft können die abgeltende 25%ige Besteuerung ihrer Gewinnausschüttungen „abwählen“ und zur mitunter günstigeren tariflichen Besteuerung samt Anwendung des Teileinkünfteverfahrens wechseln, sofern sie

  • mindestens 25 % der Anteile halten oder

  • mindestens 1 % der Anteile halten und zugleich beruflich für die Kapitalgesellschaft tätig sind.

Wann ein Beteiligter eine unternehmerische Beteiligung im Sinne der letzten Bedingung hält, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall untersucht, in dem eine Assistentin der Geschäftsführung mit 5 % am Stammkapital ihrer Arbeitgeber-GmbH beteiligt war. Ihr Finanzamt lehnte die beantragte tarifliche Besteuerung der Gewinnausschüttung ab und argumentierte, dass die Frau keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt habe, so dass keine unternehmerische Beteiligung vorliege.

Der BFH ließ die tarifliche Besteuerung jedoch zu und erklärte, dass die Assistentin sehr wohl unternehmerisch an der GmbH beteiligt war. Entgegen der Auffassung des Finanzamts setzt das Besteuerungswahlrecht nicht voraus, dass der Anteilseigner maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben muss. Der BFH legte das Einkommensteuergesetz (EStG) vielmehr dahingehend aus, dass allein die berufliche Tätigkeit für die ausschüttende GmbH - ungeachtet des Grades der Einflussnahme - ausreicht, um das Wahlrecht zu eröffnen. Zwar fand der BFH im Gesetzgebungsverfahren mehrere Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber ursprünglich die Einflussnahme auf die Geschäftsführung als zusätzliches Erfordernis in das EStG aufnehmen wollte. Später zog er jedoch eine typisierende Betrachtung vor, wonach bei mindestens einprozentiger Beteiligung und beruflicher Tätigkeit bereits von einer unternehmerischen Beteiligung ausgegangen werden konnte.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium vertritt momentan noch die Auffassung, dass berufliche Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung nicht die Wahl der tariflichen Besteuerung eröffnen. Der BFH zweifelte dieses enge Verständnis ausdrücklich an, musste jedoch in diesem Punkt nicht abschließend entscheiden, weil die Tätigkeit der Assistentin weder quantitativ noch qualitativ von untergeordneter Bedeutung war. Die formulierten Zweifel des Gerichts zeigen jedoch, dass eigene Klagebemühungen durchaus eine Erfolgschance haben, wenn das Besteuerungswahlrecht aufgrund einer untergeordneten Bedeutung der beruflichen Tätigkeit strittig ist.

Das könnte Sie interessieren

28Nov.2017

Pension: Weiterarbeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers über den Versorgungseintritt hinaus

„Undank ist der Welt Lohn“ muss sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer im Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) kürzlich wohl gedacht haben: ...

Mehr erfahren
30Apr.2015

Verdeckte Gewinnausschüttung: Vorbehalt in einer Tantiemevereinbarung ist schädlich

Tantiemen bilden im hiesigen Mittelstand einen wichtigen Vergütungsbestandteil von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Die Tantieme ist allerdings nur dann als ...

Mehr erfahren
21Feb.2018

Ausschüttung aus unternehmerischer Beteiligung: Wiedereinsetzung „rettet“ die Steuerfreistellung nach dem Teileinkünfteverfahren

Ausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung unterliegen regelmäßig dem 25%igen Abgeltungsteuersatz. Wer jedochzu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft ...

Mehr erfahren
11Okt.2017

Verdeckte Gewinnausschüttung: Ermittlung von deren Höhe bei verbilligter Überlassung einer Stadtvilla

Sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft wirken sich zweifach aus: Auf der einen Seite erhöhen Sie das Einkommen der Gesellschaft, da Ausschüttungen ...

Mehr erfahren
04Apr.2016

Fremdvergleich: Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Risikogeschäften

Wickelt ein Gesellschafter-Geschäftsführer risikoreiche Wertpapiergeschäfte über seine Kapitalgesellschaft ab, stellt sich bei einer Betriebsprüfung häufig die Frage, ...

Mehr erfahren
02Okt.2015

Verdeckte Gewinnausschüttung: Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführervergütung und Pension

Zahlreiche mittelständische Kapitalgesellschaften räumen ihren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Versorgung im Alter ein. Diese Pension ist regelmäßig bei Erreichen ...

Mehr erfahren