Wer mit einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit rote Zahlen schreibt, möchte diese Verluste naturgemäß in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, um seine Steuerlast zu mindern: entweder direkt über eine Verrechnung mit anderen, positiven Einkünften desselben Jahres oder über einen Verlustrücktrag bzw. -vortrag. Dieser Plan wird jedoch durchkreuzt, wenn das Finanzamt dem Steuerzahler die Gewinnerzielungsabsicht für seine gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit abspricht und folglich eine steuerlich irrelevante Liebhaberei annimmt. In diesem Fall werden die Verluste aus der Tätigkeit steuerlich nicht anerkannt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Liebhabereibetriebe auch keine gewinnmindernde Ansparabschreibung bilden dürfen.
Hinweis: Kleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Auswirkung einer betrieblichen Investition vorverlegen, indem sie bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines noch anzuschaffenden Wirtschaftsguts (des Anlagevermögens) bereits vor dem Kauf über einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abziehen. Vor der Unternehmensteuerreform 2008 existierten ähnliche Abzugsregeln unter dem Namen „Ansparabschreibung“.
Im vorliegenden Fall hatte eine angestellte Sekretärin im Nebenerwerb einen „Schreib- und Büroservice“ betrieben und im Gründungsjahr des Betriebs eine gewinnmindernde Ansparabschreibung von 10.000 € gebildet. Da sie über Jahre hinweg keinerlei Einnahmen aus dem Betrieb erzielte, ging das Finanzamt von einer Liebhaberei aus und erkannte die geltend gemachten Verluste einschließlich der Ansparabschreibung nicht an.
Der BFH urteilte nun, dass das Finanzamt die Ansparabschreibung zu Recht versagt hatte, weil von dieser Vergünstigung nur werbende Betriebe profitieren konnten, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnahmen. Liebhabereibetriebe waren hingegen nicht begünstigt. Eine Ansparabschreibung konnte nach Gerichtsmeinung ferner nicht gebildet werden, wenn ein Betrieb bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses bereits zum Liebhabereibetrieb geworden war.
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung auch auf die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen übertragen werden kann. Auch nach aktueller Rechtslage muss ein Betrieb demnach eine werbende Tätigkeit ausüben, um einen entsprechenden Abzugsposten bilden zu können.