Als GmbH-Anteilseigner werden Sie sich von Zeit zu Zeit die Frage stellen, ob das Halten der Anteile und das Vereinnahmen eventueller Gewinne sinnvoller ist oder der Verkauf. Der Verkauf ist steuerrechtlich in der Regel eher unproblematisch. Als Abweichung von der Regel lässt sich beispielsweise der Tausch anführen. Und bei diesem gilt es aufzupassen, um keine steuerlichen Fehler zu machen.
Der Standardfall: Bei einem Verkauf per notariellem Vertrag wird normalerweise ein konkreter Preis je GmbH-Anteil festgelegt. Dieser Preis ist ausschlaggebend für die steuerliche Bewertung des Veräußerungsgewinns. Zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung - also des wirtschaftlichen Übergangs - wird Einkommensteuer fällig. Eine Ratenzahlung ist für die Bestimmung des Versteuerungszeitpunkts unerheblich, denn es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses an.
Der Sonderfall: Als Gegenleistung für die Anteilsübertragung wird statt einer Geldzahlung beispielsweise die Abtretung einer Forderung vereinbart. Normalerweise kann man davon ausgehen, dass dabei der Wert der Forderung mit dem Verkaufspreis übereinstimmt - andernfalls würde der Anteilseigner ja auch nicht darauf eingehen.
Eine Anteilseignerin aus Hessen war da jedoch anderer Ansicht: Sie hatte ihre GmbH-Anteile veräußert, wobei der vertraglich vereinbarte Kaufpreis mit der Abtretung von Forderungen verrechnet wurde. Für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns setzte das Finanzamt als Veräußerungspreis den vertraglich vereinbarten Kaufpreis an. Die Anteilseignerin vertrat dagegen die Auffassung, dass die abgetretene Forderung am Bewertungsstichtag uneinbringlich gewesen sei und dass der Veräußerungspreis daher entsprechend niedriger angesetzt werden müsse.
Für solche Fälle hat das Finanzgericht Hessen nun ganz klar festgehalten, dass es auf den vereinbarten Kaufpreis ankommt. Ob die Forderung im Wert gemindert ist oder nicht, spielt keine Rolle. Der konkret bestimmte Kaufpreis ist durch die Forderungsabtretung „an Erfüllung statt“ akzeptiert worden, entsprechend ist auch der der Veräußerungsgewinn entstanden und muss versteuert werden. (Nur ein Tausch ohne konkret bestimmten Wert würde steuerrechtlich anders bewertet werden.)
Hinweis: Die Wertminderung der abgetretenen Forderung und der damit einhergehend verminderte Veräußerungspreis wären nur dann anerkannt worden, wenn der Preis im Vertrag nicht eindeutig bestimmt worden wäre.