Die Veräußerung einer GmbH-Beteiligung ist für die Gesellschafter immer eine spannende Sache. Im einfachsten Fall steht auf der einen Seite der Verkaufserlös und auf der anderen die Anschaffungskosten. Das, was übrig bleibt, ist der zu versteuernde Gewinn.
In einem Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) wurde der Veräußerungserlös von 0 € zwar anerkannt, die Anschaffungskosten waren jedoch strittig. Die Gesellschafter waren vier Brüder, die über 99 % der GmbH-Anteile hielten, und eine personenidentische Erbengemeinschaft aus denselben vier Brüdern mit einem Anteil unter 1 %. Die Gemeinschaft hatte den kleinen Anteil nach dem Tod des Vaters und später der Mutter geerbt.
Im letzten Jahr der GmbH veräußerten die Brüder das von der Mutter geerbte Grundstück, um eine Bankverbindlichkeit der GmbH in Höhe von 275.000 € zu tilgen. Auf dem Grundstück war nämlich eine Grundschuld zugunsten der Bank eingetragen. Die Einlage von 275.000 € stellte laut Finanzamt keine Anschaffungskosten dar. Der Verlust verringerte sich dadurch erheblich.
Auch nach Auffassung des FG betraf die Grundschuld die Erbengemeinschaft und demzufolge den GmbH-Anteil von unter 1 %. Und sobald ein GmbH-Anteil von unter 1 % veräußert wird, kann der Verlust maximal im Rahmen der Kapitaleinkünfte anerkannt werden. Seit Einführung der Abgeltungsteuer liegt hier eine Begrenzung auf 801 € Sparer-Pauschbetrag vor.
Außerdem war der Anspruch der Brüder gegenüber der GmbH (für die Tilgung der Schulden) wertlos, da die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Erbschaft - also beim Übergang der Grundschuld - bereits überschuldet war.
Einer der Brüder, der geklagt hatte, wollte trotzdem seinen ganzen Anteil an den Kapitaleinlagen geltend machen, da er bereits 1999 und somit vor seiner Gesellschafterstellung eine Bürgschaft für die GmbH übernommen hatte.
Hier verwies das FG jedoch auf das - 2009 abgeschaffte, für „Altfälle“ aber weiterhin gültige - Eigenkapitalersatzrecht. Demnach konnten Finanzierungshilfen wie eine Bürgschaft nur dann als Anschaffungskosten anerkannt werden, wenn auf ihre Kündigung auch in einer Krise aktiv verzichtet wurde. Da das nicht geschehen war und der Rückgriffsanspruch gegenüber der GmbH bei Eintritt der Krise keinen Wert bzw. keine Auswirkung auf die aktuelle Steuerfeststellung hatte, konnte das FG auch hier keine Anschaffungskosten erkennen.
Hinweis: Will man sichergehen, dass alle Eventualitäten abgedeckt sind, muss die Steuerberatung umfassend erfolgen. Haben Sie in Ihrem Familienunternehmen die Belastungen auf mehrere Schultern verteilt und stellen sich nun Fragen zu den steuerlichen Auswirkungen in bestimmten Szenarien, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin.