„Goldfinger“-Modelle

BFH akzeptiert Entstehung gewerblicher Verluste aus Goldankäufen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
09 Juli 2017

Im James-Bond-Klassiker „Goldfinger“ betreibt der gleichnamige Bösewicht einen regen Goldschmuggel und bringt damit das internationale Währungssystem erheblich in Gefahr. Namensgebend ist der Filmtitel später auch für Steuergestaltungsmodelle geworden, die zwar nicht das Währungssystem, sehr wohl aber das Steueraufkommen massiv gefährdeten. Bei den sogenannten „Goldfinger“-Modellen erzielten Personengesellschaften durch den Ankauf physischen Goldes erhebliche Verluste aus Gewerbebetrieb, so dass sich bei deren Gesellschaftern ein Steuerstundungs- oder Steuervermeidungseffekt einstellte. Hierbei musste wie folgt unterschieden werden:

  • Inlandsbezogene Gestaltungen: Bei inländischen Personengesellschaften trat in der Regel ein Steuerstundungseffekt ein, weil die Anschaffungskosten für das Gold als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu einem gewerblichen Verlust führten, der vom Gesellschafter mit seinen anderen positiven Einkünften verrechnet werden konnte.

  • Auslandsbezogene Gestaltungen: Bei ausländischen Personengesellschaften konnte der Anfall von Einkommensteuer häufig vermieden werden, weil der inländische Steuersatz durch die ausländischen Verluste zunächst bis auf null reduziert wurde (negativer Progressionsvorbehalt). Durch den Verkauf des Goldes in einem späteren Jahr entstand regelmäßig keine oder nur eine geringe Steuersatzsteigerung, die den vorher erzielten Einspareffekt allenfalls marginal minderte.

Hinweis: Die Modelle machten sich zunutze, dass die Gesellschaft durch den Goldhandel eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, sie ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln darf und die Anschaffungskosten für das Gold (= Umlaufvermögen) sofort als Betriebsausgabe abziehbar sind.

In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof für einen Inlands- und einen Auslandsfall bestätigt, dass diese Modelle zu negativen (Progressions-)Einkünften führten.

Hinweis: Wer nun umgehend in die glänzenden (Gold-)Geschäfte einsteigen will, sollte wissen, dass der deutsche Gesetzgeber derartigen Gestaltungen zwischenzeitlich mit Gesetzesänderungen entgegengetreten ist. So wurde eine entsprechende Verlustverrechnungsbeschränkung installiert und ein sofortiger Betriebsausgabenabzug bei der Steuersatzermittlung unterbunden.

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