Wenn sich bei Krankenhauspersonal regulärer Dienst und Rufbereitschaft lückenlos abwechseln, liegt ein mehrtägiger ununterbrochener Arbeitseinsatz vor. Dieser ist als Einheit zu behandeln. Ob ein sogenannter Nichtrückkehrtag vorliegt, richtet sich ausschließlich nach der Rückkehr oder Nichtrückkehr am Ende des mehrtägigen Arbeitseinsatzes. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Urteilsfall ging es um einen Arzt, der im Streitjahr 2014 in Deutschland wohnte und neben seiner inländischen Tätigkeit als Honorararzt einer Klinik dreimal (für vier, acht bzw. 22 Tage) als Vertreter eines Facharztes in einer Schweizer Klinik tätig war. Strittig war, ob für den Arzt die Grenzgängerregelung anzuwenden ist.
Das Finanzamt bejahte dies und unterwarf die Einkünfte aus der nichtselbständigen schweizerischen Tätigkeit nach dieser Regelung der deutschen Einkommensteuer. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichtete Klage statt und unterwarf die Einkünfte lediglich dem Progressionsvorbehalt. Nach Ansicht des FG sei aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort (207 km) eine regelmäßige Rückkehr zum Wohnort unzumutbar; es verneinte den Status als Grenzgänger.
Der BFH sah dies anders und hob das Urteil auf. Das FG habe die in der Schweiz erzielten Einkünfte zu Unrecht von der inländischen Besteuerung freigestellt. Der Arzt ist als Grenzgänger gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einzustufen. Danach ist die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort unerheblich. Relevant für die DBA-Regelung sei die regelmäßige Rückkehr an den Wohnort und unter welchen Voraussetzungen (für den Grenzgängerbegriff schädliche) Nichtrückkehrtage vorliegen. Zudem habe das FG die einzelnen Tage der Tätigkeit in der Schweiz getrennt betrachtet. Dadurch wurde die zulässige Anzahl der Nichtrückkehrtrage überschritten. Im Streitfall liegt jedoch ein ununterbrochener Arbeitseinsatz (24-Stunden-Dienst) vor. Der jeweilige mehrtägige Arbeitseinsatz ist als Einheit zu betrachten. Für die Zahl der schädlichen Nichtrückkehrtage kommt es allein auf die Rückkehr oder die Nichtrückkehr am Ende des mehrtägigen Arbeitseinsatzes an. Damit ist sogar der sich über insgesamt 22 Tage dauernde Arbeitseinsatz als eine Einheit zu sehen. Der Arzt ist jeweils am Ende seiner drei Arbeitseinsätze zum Wohnort zurückgekehrt. Es liegt somit kein einziger Nichtrückkehrtag vor.
Hinweis: Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist die in der Schweiz erhobene Quellensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechnen.