Grenzpendlerbesteuerung

Einkommensprüfung bei Zusammenveranlagung im Fokus

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
28 Nov. 2016

Im Ausland ansässige Personen, die in Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verfügen, dort aber steuerbare Einkünfte erzielen, können auf Antrag der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht unterfallen. Diese sogenannte Grenzpendlerbesteuerung steht ihnen aber nur offen, sofern ihre Einkünfte im Kalenderjahr

  • mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder

  • ihre nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (derzeit: 8.652 €) nicht übersteigen (absolute Wesentlichkeitsgrenze).

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) können zudem zusammen mit ihrem in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz lebenden Ehegatten eine Zusammenveranlagung mit Splittingtarif erwirken. Bei der Prüfung der vorgenannten Einkommensgrenzen müssen dann die Einkünfte beider Ehegatten herangezogen werden; zudem muss der Grundfreibetrag verdoppelt werden.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass Eheleute für die Zusammenveranlagung bislang eine zweistufige Prüfung der Einkommensgrenzen durchlaufen mussten: Vor der Verdoppelung des Grundfreibetrags und der Einbeziehung der Einkünfte beider Ehegatten in die Prüfung der Wesentlichkeitsgrenzen musste vorab für jeden Ehegatten isoliert geprüft werden, ob er mit seinen Einkünften den einfachen Grundfreibetrag übersteigt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mittlerweile jedoch für eine einstufige Prüfung ausgesprochen; nach Gerichtsmeinung müssen für die Frage, ob Ehegatten in Fällen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung ausüben können, lediglich die zusammengerechneten Einkünfte beider Ehegatten und der doppelte Grundfreibetrag betrachtet werden.

Hinweis: Das entsprechende BFH-Urteil wurde von der Finanzverwaltung mittlerweile im Bundessteuerblatt II veröffentlicht, so dass es allgemein anwendbar ist.

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