Krankenhäuser können Notfallbehandlungen, die bisher nur ambulant abgerechnet werden konnten, nun vermehrt stationär abrechnen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit aktuellem Urteil entschieden. Demnach gelten verminderte Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation (Stroke Unit).
Eine konkludente stationäre Aufnahme kann auch bei einer nur kurzzeitigen Notfallbehandlung und zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus vorliegen. Dafür ist es notwendig, dass in dem erstangegangenen Krankenhaus besondere Mittel genutzt werden, die eine Krankenhausbehandlung ausmachen.
Eine stationäre Notfallbehandlung ist etwa dann gegeben, wenn ein multidisziplinäres Team im Schockraum oder auf einer Stroke Unit zusammenkommt und die dort vorhandenen besonderen apparativen Mittel in erheblichem Umfang zum Einsatz kommen. Aber auch bloße Diagnosemaßnahmen können eine Aufnahme begründen. Voraussetzung dafür ist, dass verschiedene und in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbare diagnostische Maßnahmen erfolgen, die ambulant regelmäßig nicht in gleicher Weise zur Verfügung stehen.
Im Urteilsfall erfolgte eine konkludente Aufnahme eines Schlaganfallpatienten in die stationäre Behandlung. Der Patient wurde sofort auf die zertifizierte Schlaganfallstation gebracht. Dort wurde eine Untersuchung mit schnell aufeinanderfolgenden, umfangreichen diagnostischen Maßnahmen eingeleitet. Im vorliegenden Fall war es irrelevant, dass sehr schnell die Notwendigkeit der Verlegung feststand und diese schon eine Stunde nach der Aufnahme erfolgte. Das Krankenhaus hatte insofern Anspruch auf die Vergütung einer vollstationären Behandlung.