Wieder einmal muss ein Steuergesetz wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz geändert werden. Dieses Mal geht es um eine Steuer, die so ziemlich jeden betrifft, die Grundsteuer. Hierzu hat die Bundesregierung am 21.06.2019 entsprechende Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht. Am 18.10.2019 wurde das Gesetzespaket zur Reform im Bundestag vorgelegt. Der Bundesrat hat das Gesetz am 08.11.2019 verabschiedet.
In den Gesetzentwürfen verspricht die Bundesregierung zwar, dass die Kommunen aufgrund der Neuregelungen keinen Gewinn bei der Grundsteuer machen sollen. Allerdings kann sie die Höhe der jeweiligen Grundsteuer derzeit noch nicht konkret mitteilen, weil für die Berechnung noch wichtige Ausgangsgrößen fehlen.
Wie soll die Grundsteuer künftig berechnet werden?
Zunächst wird der Grundbesitzwert ermittelt. Dieser hängt im Wesentlichen vom Wert des jeweiligen Bodens und der Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete ab. Weitere Faktoren sind die Grundstücksfläche, die Immobilienart und das Alter des Gebäudes.
Nach der Ermittlung des Grundbesitzwerts wird dieser aufgrund der Wertsteigerungen im Vergleich zur alten Bemessungsgrundlage der Grundsteuer korrigiert. Dies erfolgt durch eine Absenkung der sogenannten Steuermesszahlen (von 0,35 % auf 0,034 %). Über die Absenkung der Steuermesszahlen soll auch der soziale Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen gefördert werden.
Durch eine Anpassung der Hebesätze besteht für die Kommunen die Möglichkeit, zu verhindern, dass das Aufkommen der Grundsteuer aufgrund der Neuregelung steigt.
Was ist die neue Grundsteuer C?
Die Gemeinden sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz bei der Grundsteuer ansetzen dürfen, wenn keine Bebauung erfolgt. Diese sogenannte Grundsteuer C soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller zu decken.
Was gilt bei Geschäftsgrundstücken und bei Land- und Forstwirten?
Bei Geschäftsgrundstücken soll weiterhin das sogenannte vereinfachte Sachwertverfahren angewandt werden. Dieses stellt auf die gewöhnlichen Herstellungskosten und den Bodenrichtwert ab.
Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) soll es beim Ertragswertverfahren bleiben, das jedoch vereinfacht und typisiert wird.
Öffnungsklausel für die einzelnen Bundesländer
Für die Bundesländer ist künftig eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie ein eigenes Grundsteuermodell einführen können. Einzelne Bundesländer haben bereits angekündigt, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.
Hinweis: Die neuberechnete Grundsteuer soll ab dem 01.01.2025 gelten. Die Neuregelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, sichert das derzeitige Aufkommensniveau und behält das kommunale Hebesatzrecht bei. Falls Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben, melden Sie sich gerne bei uns.