Grundstücksverkauf

Berichtigungsverfahren bei unberechtigtem Steuerausweis

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
02 Mai 2018

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Änderung eines unberechtigten Umsatzsteuerausweises nur im Wege des gesonderten Berichtigungsverfahrens geltend gemacht werden kann. Ein bloßer Antrag auf geänderte Umsatzsteuerfestsetzung ist hier somit nicht ausreichend.

Sofern der Umsatzsteuerausweis unberechtigt ist, kann dieser korrigiert werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens gilt dann als beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger nicht durchgeführt oder die Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt wurde. Eine Berichtigung ist schriftlich beim Finanzamt zu beantragen.

Im vorliegenden Sachverhalt ging es um den Miteigentümer eines Grundstücks, das von einer GbR an eine GmbH vermietet wurde. Die GmbH nutzte das Grundstück als Betriebsgelände. Der Kläger war an beiden Gesellschaften beteiligt. Mit notariellen Verträgen vom November 2001 und vom März 2002 veräußerte der Kläger seinen Grundstücksanteil an verschiedene Erwerber. In diesen Verträgen optierte der Kläger zur Umsatzsteuer. Er führte die Umsatzsteuer aus den Verkäufen jedoch nicht an das Finanzamt ab.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Klägers für ein anderes von ihm vermietetes Grundstück enthielten unstrittige Vermietungsumsätze. Das Finanzamt erfasste die Erlöse aus den Verkäufen der Miteigentumsanteile des Klägers in geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2001 und 2002. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Im Juni 2014 berichtigte der Kläger die Umsatzsteuererklärung und legte korrigierte Rechnungen über die beiden Verkäufe vom November 2001 und März 2002 vor. Dem folgte das Finanzamt nicht.

Die Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Juni 2014 wurde abgewiesen. Der Kläger habe in den Verträgen jeweils Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl er kein Unternehmer gewesen sei. Die Veräußerung stelle keine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Grundstücksverkäufe seien daher seinem nichtunternehmerischen Vermögen zuzuordnen. Aus diesem Grund lägen bezüglich der Verkäufe vom November 2001 und März 2002 keine steuerbaren Umsätze vor. Es liege hier ein Fall des unberechtigten Steuerausweises vor.

Der sich ergebende Berichtigungsanspruch des Steuerbetrags ist jedoch nicht Gegenstand des Umsatzsteuerbescheides für den Monat Juni 2014. Daher konnte über die Klage gegen den Berichtigungsanspruch aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht entschieden werden.

Hinweis: Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen. Erst bei einer Ablehnung der Berichtigung durch das Finanzamt ist der Einspruch bzw. nach dessen Erfolglosigkeit die Klage gegeben.

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