Häusliches Arbeitszimmer

Bei mehreren Tätigkeiten ist Höchstbetrag von 1.250 € nicht aufzuteilen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
19 Nov. 2017

Viele Arbeitnehmer verdienen sich durch Nebentätigkeiten etwas Geld hinzu - die Zahl der „Multijobber“ steigt in Deutschland seit Jahren an. Nutzt ein Arbeitnehmer sein häusliches Arbeitszimmer für mehrere Jobs, stellt sich schnell die Frage nach der Absetzbarkeit der Raumkosten.

Nach dem Einkommensteuergesetz sind Kosten für häusliche Arbeitszimmer nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt woanders, steht dem Steuerzahler für seine Tätigkeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Raumkosten immerhin beschränkt mit maximal 1.250 € pro Jahr absetzbar. In allen anderen Fällen können die Raumkosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun der Fall eines (Vollzeit-)Arbeitnehmers vor, der sein häusliches Arbeitszimmer für seine Angestelltentätigkeit und für seine nebenberufliche schriftstellerische Tätigkeit genutzt hatte. Da der Tätigkeitsmittelpunkt nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer lag, machte der Mann Raumkosten in Höhe von 1.250 € als Betriebsausgaben bei seiner schriftstellerischen Tätigkeit geltend. Nachdem das Finanzamt den gesamten Betrag aberkannt hatte, klagte der Mann und erzielte zunächst einen Etappenerfolg: Das Finanzgericht entschied in erster Instanz, dass der Höchstbetrag nach dem zeitlichen Nutzungsumfang auf die beiden Tätigkeiten aufgeteilt werden müsse. Da für den Schriftstellerjob eine 50%ige Nutzung anzunehmen sei, dürften die Raumkosten nur mit maximal 625 € (halber Höchstbetrag) abgesetzt werden. Der Mann ging in Revision und erhielt nun vom BFH in vollem Umfang recht. Nach Ansicht der Bundesrichter müssen die entstandenen Raumkosten zwar zunächst nach den zeitlichen Nutzungsanteilen auf die Tätigkeiten aufgeteilt werden, eine entsprechende Aufteilung des Höchstbetrags darf aber nicht erfolgen. Für die vorliegende Konstellation, in der für die Angestelltentätigkeit kein Raumkostenabzug möglich ist (kein Tätigkeitsmittelpunkt und vorhandener Alternativarbeitsplatz) und für die selbständige Tätigkeit ein beschränkter Raumkostenabzug gilt, darf der Höchstbetrag von 1.250 € komplett bei letzterer Tätigkeit beansprucht werden.

Hinweis: Steht einem Multijobber für beide Tätigkeiten ein beschränkter Raumkostenabzug zu, darf er den Höchstbetrag von 1.250 € allerdings nicht zweifach abziehen.

Das könnte Sie interessieren

11Mai2017

Häusliches Arbeitszimmer: Welche Fallstricke beachtet werden sollten

Wenn Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, können sie die Kosten für ihr Homeoffice unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzen. Die Steuerberaterkammer ...

Mehr erfahren
24Feb.2016

Arbeitszimmerkosten: Höchstbetrag „deckelt“ auch die Denkmalabschreibung

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Bürgers, darf er die Raumkosten in voller Höhe als Werbungskosten ...

Mehr erfahren
13Juli2020

Homeoffice in Corona-Zeiten: Raumkosten lassen sich häufig absetzen

Aufgrund der Corona-Krise gehen viele Arbeitnehmer ihrer Tätigkeit mittlerweile im Homeoffice nach. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer lassen sich nun in vielen ...

Mehr erfahren
17Nov.2020

Rechtsanwalt im Nebenberuf: Häusliches Arbeitszimmer ist nicht unbeschränkt abziehbar

Erwerbstätige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, wenn der Raum der Mittelpunkt ...

Mehr erfahren
06Jan.2016

Häusliches Arbeitszimmer: Klavierstudio unterliegt den Abzugsbeschränkungen

Erwerbstätige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, wenn der Raum der Mittelpunkt ...

Mehr erfahren
08Okt.2019

Häusliches Arbeitszimmer: Der Raum muss für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich sein

Erwerbstätige können die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer in zwei Fallkonstellationen als Werbungskosten absetzen:Tätigkeitsmittelpunkt: Bildet das Arbeitszimmer ...

Mehr erfahren