Wenn Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnen, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe sich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer eines (Ehe-)Partners steuerlich abziehen lassen.
Während die sogenannten nutzungsorientierten Kosten des Raums (z.B. für Energie, Wasser, Reinigung, Renovierung) steuerlich in der Regel komplett beim Nutzer des Arbeitszimmers berücksichtigt werden können, wird es bei sogenannten grundstücksorientierten Aufwendungen (z.B. Miete, Abschreibung, Schuldzinsen, Grundsteuer, Hausversicherung) komplizierter. Für den steuerlichen Abzug kommt es hier auf die Eigentums- bzw. Mietverhältnisse an. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein nimmt folgende Unterscheidung vor:
Arbeitszimmernutzer als Alleineigentümer: Steht die bewohnte Immobilie im Alleineigentum des Nutzers des Arbeitszimmers, dürfen die grundstücksorientierten Kosten von ihm voll abgezogen werden, wenn sie von seinem Konto oder einem Gemeinschaftskonto der (Ehe-)Partner gezahlt werden. Lediglich wenn die Kosten vom Konto des anderen (Ehe-)Partners gezahlt werden, sind sie nicht abziehbar.
Arbeitszimmernutzer als Miteigentümer: Steht die Immobilie im Miteigentum des Arbeitszimmernutzers und seines (Ehe-)Partners, kann der Nutzer die Kosten nur dann in voller Höhe absetzen, wenn er sie von seinem Konto zahlt. Geht das Geld vom Gemeinschaftskonto der (Ehe-)Partner ab, lassen sich die Kosten nur begrenzt bis zum Miteigentumsanteil abziehen. Bei Zahlung vom Konto des „Nichtnutzers“ ist kein Abzug erlaubt.
„Nichtnutzer“ als Alleineigentümer: Steht die Immobilie im Alleineigentum desjenigen (Ehe-)Partners, der das Arbeitszimmer nicht selbst nutzt, darf der Nutzer seine Raumkosten nur abziehen, wenn er sie von seinem eigenen Konto zahlt (kein Gemeinschaftskonto).
Bei angemieteten Räumlichkeiten gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend. Statt der Eigentumsverhältnisse kommt es dann darauf an, welcher (Ehe-)Partner als Mieter auftritt. In Fällen, in denen beide Ehegatten Mieter sind und die Kosten vom Gemeinschaftskonto zahlen, dürfen 100 % der Kosten abgezogen werden. Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer in diesen Fällen mehr als 50 % der gesamten Wohnfläche einnimmt, ist der Kostenabzug auf 50 % der Kosten begrenzt.
Hinweis: Die vorgenannten Aufteilungsgrundsätze gelten auch für eingetragene Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften.