Kein Schadensersatz nach Sturz auf nassem Boden
Im Fall eines Fotografen, der in einem Krankenhaus auf einem möglicherweise nassen Boden stürzte, hat das Landgericht Flensburg (LG) entschieden, dass ihm weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zusteht. Der Fotograf hatte in den Räumlichkeiten des Krankenhauses Fotos für dessen Internetseite gemacht, als er nach dem Vorbeifahren eines Reinigungsgeräts (einer Saug- und Wischmaschine) ausrutschte und sich eine schwere Knieverletzung zuzog. Diese Verletzung führte zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin forderte der Fotograf von dem Krankenhaus eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld.
Das LG wies die Klage ab und begründete dies damit, dass der Fotograf nicht nachweisen konnte, dass der Boden zum Zeitpunkt des Sturzes tatsächlich nass war, was den Unfall verursacht hätte. Entscheidend war darüber hinaus die Tatsache, dass die Reinigungsmaschine selbst als ausreichend wahrnehmbare Warnung vor einem potenziell rutschigen Boden angesehen wurde. Laut Gericht hätte der Fotograf aufgrund des Geräuschs und der Sichtbarkeit der Reinigungsmaschine die Möglichkeit gehabt, sich auf den gewischten und somit möglicherweise rutschigen Boden einzustellen.
Das LG stellte fest, dass in solchen Fällen keine zusätzliche Absicherung durch Hinweisschilder erforderlich sei, solange die Gefahr deutlich erkennbar ist. Die Reinigungsmaschine selbst war in diesem Fall ein ausreichendes Signal, dass der Boden frisch gewischt und möglicherweise rutschig war. Da somit keine Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht vorlag, könne das Krankenhaus nicht für den Unfall verantwortlich gemacht werden.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass es für den Haftungsausschluss des Krankenhauses ausreicht, wenn die betreffende Gefahr bereits aus sich heraus erkennbar ist. Der Nachweis, dass der Boden tatsächlich rutschig war, bleibt entscheidend für Schadensersatzansprüche.