Haftung für Umsatzsteuer

Bloße Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen Geschäftspartner reicht nicht aus

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
16 Feb. 2018

Um den Umsatzsteuerbetrug durch sogenannte Karussellgeschäfte einzudämmen, bei denen Unternehmen grenzüberschreitend zusammenwirken und gezielt Vorsteuererstattungen ohne entsprechende Umsatzsteuerzahlungen herbeiführen, hat der Steuergesetzgeber eine besondere Haftungsregelung für die nichtabgeführte Umsatzsteuer eingeführt. Demnach haftet ein Unternehmen für die Umsatzsteuer aus einem vorangegangenen Umsatz (z.B. aus einem bezogenen Eingangsumsatz), sofern

  • die Steuer in einer Rechnung ausgewiesen wurde,

  • der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Steuer absichtlich nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außerstande gesetzt hat, die Steuer zu zahlen, und

  • der Unternehmer hiervon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hiervon hätte Kenntnis haben müssen.

Wann diese haftungsbegründende „Kenntnis“ des Unternehmers vorliegt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem ein Fahrzeughändler Fahrzeuge und Container von einer GmbH bezogen hatte. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge wurden von der GmbH nicht an das Finanzamt abgeführt. Der Geschäftsführer der GmbH war zudem kein unbeschriebenes Blatt - gegen ihn wurde bereits seit Jahren in mehreren Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt. Zudem war er in der Vergangenheit bereits für mehrere andere Unternehmen in Geschäftsbeziehungen mit dem Fahrzeughändler getreten.

Das Finanzamt forderte die nichtabgeführte Umsatzsteuer per Haftungsbescheid vom Fahrzeughändler nach und argumentierte, dass dieser nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte wissen müssen, dass sein Geschäftspartner nicht die Absicht hatte, die Umsatzsteuer an den Fiskus abzuführen.

Der BFH lehnte eine Haftungsinanspruchnahme nun jedoch ab und verwies darauf, dass das Finanzamt die haftungsbegründende „Kenntnis“ des Gebrauchtwagenhändlers nicht nachgewiesen habe. Selbst wenn man unterstelle, dass der Händler von den steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Geschäftsführer gewusst habe, liege darin noch kein „Kennenmüssen“ im Sinne der Haftungsvorschrift. Zum einen gelte bis zur Verurteilung eines Beschuldigten die Unschuldsvermutung, zum anderen dürfe aus einem steuerstrafrechtlich bedeutsamen Verhalten bei anderen Geschäftsvorfällen nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass die Umsatzsteuer auch bei künftigen Umsätzen hinterzogen werden soll.

Hinweis: Das „Kennenmüssen“ muss sich nach Gerichtsmeinung vielmehr auf Anhaltspunkte beziehen, die für den konkreten Leistungsbezug (hier: die Lieferung der Fahrzeuge und Container) den Schluss nahelegen, dass der Aussteller der Rechnung bereits bei Vertragsabschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht zu zahlen.

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