Ob Ärzte mit halbem Versorgungsauftrag in einer Berufsausübungsgemeinschaft über die zugewiesene anteilige durchschnittliche Fallzahl hinaus Patienten gewinnen dürfen, musste das Bundessozialgericht (BSG) im folgenden Fall abschließend entscheiden. Denn im Vergleich zu Kollegen mit vollem Versorgungsauftrag, die dies bis zu 150 % der durchschnittlichen Fallzahl tun können, hat die Honorarverteilung das Honorar angestellter Ärzte mit halbem Versorgungsauftrag bislang erheblich gedeckelt.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) wies den Ärzten mit einem halben Versorgungsauftrag (Zulassung) in einer orthopädischen Gemeinschaftspraxis ein Gesamtvolumen höchstens bis zum anteiligen durchschnittlichen Umsatz der jeweiligen Arztgruppe im Vorjahresquartal zu. Vergütungsanteile oberhalb dieser Vergütungsobergrenze wurden lediglich mit abgestaffelten Preisen (Abstaffelungsfaktor 0,1) vergütet. Dagegen nahm die KV bei Ärzten mit voller Zulassung eine Minderung der Fallwerte erst für jeden über 150 % der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppen hinausgehenden Fall vor.
Die betroffenen Ärzte mit halber Zulassung sahen sich hier ungleich behandelt und klagten gegen die aus ihrer Sicht zu niedrige Honorarfestsetzung. Sozialgericht und Landessozialgericht folgten der Klage und verpflichteten die KV, die Ärzte neu zu bescheiden. Die KV ging in Revision - scheiterte jedoch letztinstanzlich vor dem BSG.
Auch laut BSG ist es mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht zu vereinbaren, die Leistungen der in Teilzeit tätigen Ärzte - anders als die Leistungen der in Vollzeit tätigen Ärzte ihrer Fachgruppe - nur bis zu einer Obergrenze voll und alle darüber hinausgehenden Leistungen lediglich abgestaffelt zu vergüten. Die Differenzierung wirke sich vor allem bei Ärzten aus, deren Fallzahl im maßgeblichen Vorjahresquartal deutlich überdurchschnittlich war.
Hinweis: Ärzte mit halber Zulassung sollten also immer prüfen, ob die ihnen ausgezahlten Honorare wie im vorliegenden Fall abgestaffelt und gedeckelt wurden. Denn auf Grundlage der Rechtsprechung des BSG ist dies grundsätzlich unzulässig. Es ist dabei zu beachten, dass die Widerspruchsfrist gegen Honorarbescheide von einem Monat zwingend eingehalten werden muss.
BSG, Urt. v. 15.07.2020 – B 6 KA 12/19 R