Eine komplette „Rolle rückwärts“ hat das Bundesfinanzministerium (BMF) bei der steuerlichen Berücksichtigung von Schornsteinfegerleistungen hingelegt. Noch Anfang 2014 hatte es erklärt, dass Privathaushalte lediglich die Kosten für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen ansetzen können, nicht jedoch für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau des Schornsteinfegers. Dieser anteilige Abzug galt erstmals für die Einkommensteuererklärung 2014 und erforderte eine Kostenaufteilung in der Rechnung des Schornsteinfegers.
In einer neuen Weisung hat das BMF seine Aufteilungsregel wieder zurückgenommen und erklärt, dass Schornsteinfegerleistungen in allen offenen Fällen wieder in voller Höhe als Handwerkerleistungen angesetzt werden können. Grund ist die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach auch Mess- und Überprüfungsarbeiten unter die Steuerbegünstigung fallen.
Hinweis: Steuerzahler, bei denen Schornsteinfegerkosten im Einkommensteuerbescheid 2014 nur anteilig berücksichtigt wurden, sollten prüfen, ob sie noch Einspruch gegen die Kostenkürzung einlegen können. Ist die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen, kann eine Bescheidänderung in der Regel nur noch erreicht werden, wenn die Steuerfestsetzung unter einem Vorbehalt der Nachprüfung steht.