Handwerkerleistungen

Erschließungsbeiträge für den öffentlichen Straßenausbau sind nicht abziehbar

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
07 Dez. 2020

Wer Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, höchstens 1.200 € pro Jahr, von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dieser Steuerbonus allerdings nicht für Erschließungsbeiträge zum öffentlichen Straßenausbau.

Grundlage für diese Entscheidung war eine vom Bund der Steuerzahler begleitete Musterklage von Eheleuten aus Brandenburg, die für den Ausbau einer öffentlichen Straße (erstmalige Asphaltierung einer Sandstraße) mehr als 3.000 € an die Gemeinde Schönwalde-Glien gezahlt hatten. Für einen Kostenteil von rund 1.500 € (geschätzter Lohnkostenanteil) wollten sie den Steuerbonus für Handwerkerleistungen abziehen. Ihr Finanzamt hatte den Abzug verweigert und sich dabei auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2016 gestützt, nach dem Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht steuerbegünstigt sind.

Der BFH erklärte zwar, dass auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen könne, verwehrte den Kostenabzug aber mit dem Argument, dass die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Privathaushalt stehe. Der Steuerbonus erfasse aber ausdrücklich nur solche Leistungen, die in einem Haushalt erbracht würden.

Nach Auffassung des Gerichts kann der allgemeine Straßenbau nicht mehr als eine im Haushalt des Steuerpflichtigen erbrachte Handwerkerleistung angesehen werden, da die Leistungen nicht nur dem einzelnen Grundstückseigentümer, sondern allen Nutzern der Straße zugutekämen. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer wirtschaftlich vorteilhaft ist, spielt dabei keine Rolle.

Hinweis: Steuerzahler, die unter Hinweis auf das Musterverfahren einen Einspruch eingelegt und ein Ruhen ihres Verfahrens bewirkt haben, müssen nun damit rechnen, dass die Finanzämter das Einspruchsverfahren wieder aufnehmen und den Einspruch als unbegründet zurückweisen.

Das könnte Sie interessieren

31Aug.2018

Steuerbonus für Handwerkerleistungen: Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung nicht begünstigt

Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Bereits 2014 hatte ...

Mehr erfahren
21Mai2016

Handwerkerleistungen: Rechtsprechung baut Kostenabzug weiter aus

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen lassen sich mit 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer ...

Mehr erfahren
01Feb.2017

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Finanzverwaltung baut den Steuerbonus aus

In den letzten Jahren hat der Bundesfinanzhof den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in vielen Teilbereichen erweitert. In Reaktion auf ...

Mehr erfahren
29Okt.2017

Handwerkerleistungen: Sind Beiträge für den Straßenausbau abziehbar?

Wer Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, höchstens 1.200 € pro Jahr, von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. ...

Mehr erfahren
12Okt.2015

Anliegerstraße: Ausbau ist keine Handwerkerleistung

Wenn Sie in Ihrem privaten Haushalt Baumaßnahmen durchführen lassen, dann können Sie diese normalerweise als Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen. 20 % der ...

Mehr erfahren
16Mai2015

Handwerkerleistungen: Einige Absetzungsmöglichkeiten wurden verbessert

Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Gesetzgeber und Finanzverwaltung ...

Mehr erfahren