Handwerkerleistungen

Sind Beiträge für den Straßenausbau abziehbar?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
29 Okt. 2017

Wer Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, höchstens 1.200 € pro Jahr, von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Ob dieser Steuerbonus auch für öffentliche Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau gilt, lässt der Bund der Steuerzahler (BdSt) derzeit in einer Musterklage vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg klären (Aktenzeichen: 3 K 3130/17).

Kläger sind Eheleute aus Brandenburg, die für die Erneuerung einer Gemeindestraße mehr als 3.000 € an ihre Gemeinde vorauszahlen mussten. Für einen Kostenanteil von 1.500 € (geschätzter Arbeitslohnanteil) machten sie den Steuerbonus für Handwerkerleistungen geltend. Ihr Finanzamt hat den Abzug jedoch bisher verweigert und sich auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2016 gestützt, nach dem Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht steuerbegünstigt sind.

Ob für Straßenausbaubeiträge der Steuerbonus gilt, wurde in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bislang uneinheitlich entschieden: Das FG Berlin-Brandenburg versagte den Steuerbonus in einem früheren Fall mit dem Argument, dass ein Haushalt auch ohne einen Straßenanschluss geführt werden könne (= kein Zusammenhang mit dem Haushalt). Anderer Meinung war das FG Nürnberg, das Erschließungskosten für den Straßenausbau als Handwerkerleistung anerkannt und zudem eine Schätzung des Arbeitskostenanteils zugelassen hat. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) erlaubte die Schätzung des Arbeitskostenanteils aus einer Rechnung in einem Urteil aus 2014. Diese Entscheidung betraf aber den Fall von Wasseranschlusskosten. Vom BFH noch nicht geklärt ist, ob auch Straßenausbaubeiträge abziehbar sind.

Hinweis: Der BdSt rät betroffenen Steuerzahlern, Kosten für den Straßenausbau zunächst in ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Sollte das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen, sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf das Musterverfahren des BdSt vor dem FG Berlin-Brandenburg und auf ein weiteres anhängiges Verfahren vor dem BFH zu Baukostenzuschüssen an die öffentliche Hand (Aktenzeichen: VI R 18/16) verwiesen werden.

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