Handwerkerleistungen

Steuervergünstigung setzt Reparatur im Haushalt voraus

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
04 Dez. 2016

Vor einigen Jahren hatte die Bundesregierung die Idee, Schwarzarbeit in Privathaushalten mit einem steuerlichen Anreiz zu bekämpfen. Dazu sollen unter anderem Handwerkerleistungen, die im Haushalt des Empfängers erbracht werden und dem Haushalt dienen, die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen (maximal 1.200 €) mindern. Im Großen und Ganzen funktioniert dieses Mittel auch, im Detail führt es allerdings immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Zwei Fragen tauchen dabei regelmäßig auf: Welche Dienstleistungen sind begünstigt? Was gehört zum Haushalt?

Die zweite Frage wurde kürzlich noch einmal vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) verhandelt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das zwei Sofas und einen Sessel für über 2.500 € hatte neu beziehen lassen. Doch ihren Antrag auf eine Steuerermäßigung lehnte nicht nur das Finanzamt, sondern auch das FG ab.

Zur Begründung führte das FG aus, dass die Möbel in der Werkstatt des Handwerkers aufgearbeitet worden seien. Dadurch fehlte der unmittelbare räumliche Zusammenhang zum Haushalt, der für die steuerliche Begünstigung zwingend notwendig ist.

Das FG bestritt zwar nicht, dass Möbel grundsätzlich zum Haushalt gehören und die Handwerkerleistung damit dem Haushalt dient. Dies allein genügte jedoch nicht. Zusätzlich hätte der Handwerker die Möbel im Haushalt der Eheleute aufarbeiten müssen, damit diese ihre Aufwendungen von der Einkommensteuer absetzen können.

Zum Vergleich führte das FG an, dass auch die Betreuung von Haustieren analog gehandhabt wird. Es liegt nur dann eine steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung vor, wenn die Tiere im Haushalt der Halter betreut werden. Geschieht dies außerhalb des Haushalts, entfällt die Begünstigung.

Hinweis: Beim ersten Lesen erscheint das Urteil eindeutig. Allerdings sind die gesetzlichen Regelungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen mit ausufernder und teils widersprüchlicher Rechtsprechung gespickt. (Das FG München hat es beispielsweise als Handwerkerleistung anerkannt, wenn ein Schreiner eine Haustür ausbaut, in seiner Werkstatt aufbereitet und dann wieder einbaut.) Im Zweifel fragen Sie uns einfach, ob ein Antrag auf Steuerermäßigung sinnvoll ist oder nicht.

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