Privathaushalte können die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 % der Arbeitslöhne, maximal 4.000 € pro Jahr, von ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dieser Steuerbonus auch für die Betreuung von Haustieren in den eigenen vier Wänden. Geklagt hatte ein Ehepaar, das seine Hauskatze von einer Betreuungsperson in der Wohnung versorgen ließ. Das Finanzamt hatte die Ausgaben in Höhe von 300 € steuerlich nicht anerkannt, weil entsprechende Kosten nach einer geltenden Weisung des Bundesfinanzministeriums keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind.
Der BFH war jedoch anderer Meinung und urteilte, dass den Eheleuten der Steuerbonus gewährt werden muss. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit zusammenhängen. Erfasst werden hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder durch entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Nach den Gesetzesmaterialien sind unter anderem Tätigkeiten wie das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, das Waschen und die Gartenpflege begünstigt. Aus dieser Aufzählung ließ sich nach Gerichtsmeinung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Kosten für eine Tierbetreuung von der Steuerermäßigung ausnehmen wollte.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung einlenken und entsprechende Kosten künftig anerkennen wird. Werden einem Bürger die Kosten aberkannt, erscheint der Klageweg aufgrund der eindeutigen Positionierung des BFH vielversprechend. Wichtig für den Kostenabzug ist allerdings, dass das Haustier in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus des Steuerzahlers betreut worden ist, da das Einkommensteuergesetz nur Tätigkeiten im Haushalt begünstigt. Wer sein Haustier in eine Tierpension gibt oder zu einer Betreuungsperson bringt, kann seine Kosten daher nicht steuermindernd einsetzen.