Haushaltsnahe Dienstleistungen

„Hundegassiservice“ ist absetzbar

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
28 Feb. 2018

In Privathaushalten sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar. Der Abzug setzt allerdings voraus, dass die entsprechenden Leistungen „im Haushalt“ erbracht worden sind.

Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Steuerbonus auch für die Kosten eines „Hundegassiservice“ in Anspruch genommen werden. Geklagt hatte eine berufstätige Frau aus Hessen, die ihren Hund durch einen Dienstleister hatte betreuen lassen. Dieser hatte den Hund nachmittags aus der Privatwohnung abgeholt und ein bis zwei Stunden (außerhalb des Privatgrundstücks) ausgeführt. Nach dem Spaziergang hatte er der Hund gesäubert und wieder in die Privatwohnung zurückgebracht.

Das Finanzamt hatte den „Hundegassiservice“ nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt und argumentiert, dass die Dienstleistung schließlich nicht im Haushalt erbracht worden sei. Das Finanzgericht Hessen akzeptierte jedoch den Kostenabzug und verwies darauf, dass die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse der Begriff „im Haushalt“ vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden, was vorliegend einen Abzug der Aufwendungen eröffne.

Die vom Finanzamt angestrebte Revision gegen diese Entscheidung wurde vom BFH nicht zugelassen. Die Bundesrichter bestätigten, dass auch Dienstleistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen steuerlich begünstigt sein können, wenn es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die

  • ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern ausgeübt werden,

  • in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und

  • dem Haushalt dienen.

Der räumliche Bezug zum Haushalt ergab sich für den BFH im vorliegenden Fall daraus, dass der Dienstleister den Hund in der Privatwohnung abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht habe. Ein wesentlicher Teil der Dienstleistung war somit im Haushalt erbracht worden.

Hinweis: Der BFH verwies aber darauf, dass die außerhäusliche Betreuung eines Haustiers über einen ganzen Tag oder während der Ferien (z.B. in einem Hundehotel) nach wie vor keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung ist.

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