Haushaltsnahe Dienstleistungen

Steuerbonus gilt nur für eigene Heimunterbringung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
09 Aug. 2019

Privathaushalte können ihre in Anspruch genommenen haushaltsnahen Dienstleistungen grundsätzlich über zwei Höchstbeträge geltend machen:

  • Minijobs: Werden die Dienstleistungen von einem Minijobber ausgeführt (z.B. von einer Putzhilfe, die im Privathaushalt einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht), können 20 % der Lohnkosten, maximal 510 € pro Jahr, steuermindernd abgezogen werden.

  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und externe Dienstleistungen: Werden die Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses („auf Lohnsteuerkarte“) oder durch externe Firmen ausgeführt, lassen sich die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 4.000 € pro Jahr abziehen.

Hinweis: Der letztgenannte Höchstbetrag gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerbürger wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen. Abziehbar sind Kosten für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Steuerbonus für Heimunterbringung und Pflege nur für die eigene Heimunterbringung und die eigene dauernde Pflege beansprucht werden kann. Im Urteilsfall hatte ein Sohn seine Mutter in einer Seniorenresidenz untergebracht und die anfallenden Kosten von seinem Konto abbuchen lassen. Die Aufwendungen für die Seniorenresidenz hatte er in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Der BFH lehnte einen Kostenabzug jedoch ab: Als abzugsberechtigter Steuerpflichtiger komme nur der Leistungsempfänger selbst in Betracht, nicht jedoch die Person, die für die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person aufkomme.

Das könnte Sie interessieren

17Mai2015

Haushaltsnahe Dienstleistung: Tierbetreuung im eigenen Haushalt ist steuerlich abzugsfähig

Vom Wortstamm her ist die Verbindung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Haustieren unübersehbar. Aus steuerlicher Sicht ist die Frage, ob Tierbetreuung im Haushalt ...

Mehr erfahren
17Mai2015

Haushaltsnahe Dienstleistung: Tierbetreuung im eigenen Haushalt ist steuerlich abzugsfähig

Vom Wortstamm her ist die Verbindung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Haustieren unübersehbar. Aus steuerlicher Sicht ist die Frage, ob Tierbetreuung im Haushalt ...

Mehr erfahren
01Feb.2017

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Finanzverwaltung baut den Steuerbonus aus

In den letzten Jahren hat der Bundesfinanzhof den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in vielen Teilbereichen erweitert. In Reaktion auf ...

Mehr erfahren
06Juli2020

Einkommensteuer: Pflegeaufwendungen in einem Dritthaushalt

Im Alter benötigen viele Menschen Unterstützung. Einige können zwar noch ohne Hilfe in ihrer eigenen Wohnung leben, benötigen allerdings etwas Unterstützung bei den Dingen ...

Mehr erfahren
28Feb.2018

Haushaltsnahe Dienstleistungen: „Hundegassiservice“ ist absetzbar

In Privathaushalten sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer ...

Mehr erfahren
05Okt.2020

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung kann nicht erst in späterem Rechenschritt abgezogen werden

Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitskosten) wird nach dem Einkommensteuergesetz direkt ...

Mehr erfahren