Als Hauseigentümer sind Sie von Ihrem Steuerberater sicherlich schon häufiger nach ausgeführten Handwerkerleistungen gefragt worden. Denn pro Jahr hat jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit, Aufwendungen für Handwerker bis zu einem Betrag von 6.000 € bei der Steuererklärung anzusetzen. Die Einkommensteuer wird dadurch in Höhe von 20 % der Aufwendungen - also um bis zu 1.200 € - gemindert.
Voraussetzung für einen Ansatz der Handwerkerleistungen ist einerseits, dass es sich um Aufwendungen für Leistungen handelt, die durch Handwerker erbracht werden - zum Beispiel die Wartung der Heizungsanlage, das Malern oder Streichen von Zimmern oder die Montage von Bauteilen. Andererseits müssen die Aufwendung unbar bezahlt worden sein - also am besten per Überweisung.
Aber nicht alles, was ein Handwerker in Rechnung stellt, ist auch begünstigt. So sind Materialkosten grundsätzlich nicht abzugsfähig. Auch Dienstleistungen, die außerhalb des eigenen Haushalts anfallen, sind nicht zum Abzug zugelassen. Wie kürzlich das Finanzgericht Nürnberg klargestellt hat, muss dabei fein unterschieden werden.
In dem Streitfall hatten Hauseigentümer eine Tür austauschen lassen. Natürlich wurde diese Tür im Haushalt eingebaut - der Einbau der Tür war also eine begünstigte Leistung. Allerdings wurde die Tür vorab in der Werkstatt des Tischlers hergestellt, und diese Leistung, die ja außerhalb des Haushalts anfiel, wird von der Begünstigung nicht erfasst.
Für die Hauseigentümer führte dies sogar dazu, dass sämtliche Kosten nicht anerkannt werden konnten. Denn eine Aufteilung der Gesamtleistung in „im Haushalt erbrachte“ und „außerhalb des Haushalts erbrachte“ Leistungen konnte anhand der Rechnung nicht vorgenommen werden. Das ging zu Lasten der klagenden Hauseigentümer: Die Handwerkerleistungen konnten insgesamt nicht geltend gemacht werden.
Hinweis: Sie haben Fragen zu Handwerkerleistungen? Die Finanzverwaltung hat zu den Voraussetzungen für den Abzug einen ganzen Katalog erlassen. Wir informieren Sie gerne.