Ärzte haben es in der Regel eher leicht, ihre Tätigkeit steuerrechtlich einzuordnen. Denn diese ist per Gesetz - als klassischer Katalogberuf - den freiberuflichen Tätigkeiten zugeordnet. Schwieriger ist die Lage für Angehörige von Berufsgruppen, die nicht im gesetzlichen Katalog der freien Berufe aufgeführt sind und nur als Vertreter sogenannter ähnlicher Berufe als Freiberufler eingestuft werden können. Denn über die „Ähnlichkeit“ wird häufig gestritten, da die Einordnung als freiberuflich oder gewerblich nicht nur steuerliche Konsequenzen hat.
Ob eine berufliche Tätigkeit einem Katalogberuf im Sinne des Gesetzes ähnelt, wird anhand eines Vergleichs ermittelt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat kürzlich einen solchen Vergleich für eine Heileurythmistin durchgeführt. Diese wollte als Freiberuflerin anerkannt werden und brachte vor, dass einige Krankenkassen die Kosten ihrer Leistungen erstatten.
Der Katalogberuf, der der Heileurythmie am meisten gleicht, ist der des Physiotherapeuten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
Die Erlaubnis des Bundesverbands der Heileurythmisten konnte die Klägerin zwar vorlegen, ihre Ausbildung wich allerdings deutlich von der eines Physiotherapeuten ab.
Beim Vergleich der Berufsausbildungen stellte das FG hauptsächlich auf die Inhalte, aber auch auf die zeitlichen Anteile der einzelnen Ausbildungsabschnitte ab. Da sowohl die Dauer der einzelnen Abschnitte als auch die inhaltlichen Schwerpunkte größtenteils von denen des Katalogberufs abwichen, lag eher eine "Andersartigkeit" als eine Ähnlichkeit vor. Daher ordnete das FG die Heileurythmistin als gewerblich tätig ein.
Hinweis: Der Status der Freiberuflichkeit bringt zahlreiche steuerliche Erleichterungen mit sich: Es muss keine Gewerbesteuer abgeführt werden, die Bilanzierungspflicht entfällt und es sind weniger Steuererklärungen abzugeben. Die Beurteilung der Einkunftsart sollte möglichst zu Beginn einer Tätigkeit - und nicht erst vor Gericht - stattfinden. Für eine Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Fundstelle/n:
FG Niedersachsen, Urt. v. 28.04.2015 – 13 K 50/14, Rev. (BFH: VIII R 26/15); www.rechtsprechung.niedersachsen.de