Wann die Bezeichnung einer Praxis als „Praxiszentrum“ irreführend im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) ist, musste in einem aktuellen Fall das Landgericht Braunschweig (LG) klären.
Hier ging es um eine Zahnarztpraxis mit zwei Berufsträgern (Zahnärzten) sowie einer Assistentin. Im Rahmen von Werbeaussagen wurde die Praxis als „Praxiszentrum“ bezeichnet. Der Praxisinhaber wurde aufgrund dieser Bezeichnung von einem Verband, der für seine Mitglieder andere Markteilnehmer im Hinblick auf deren Werbemaßnahmen überwacht, abgemahnt und aufgefordert, diese Bezeichnung zu unterlassen. Nachdem der Praxisinhaber diese Erklärung nicht abgegeben hatte, wurde er auf Unterlassung verklagt.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Praxisinhaber, es künftig zu unterlassen, seine Praxis im geschäftlichen Verkehr als „Praxiszentrum“ zu bezeichnen. Die Verwendung des Begriffs „Praxiszentrum“ sei für eine Zahnarztpraxis irreführend, in der nur der Praxisinhaber selbst und eine angestellte Zahnärztin tätig seien (die Zahnärztin noch dazu nicht für die besonders beworbene Fachrichtung). Bei dieser Begriffsverwendung gingen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass es sich bei der beworbenen Praxis um eine gegenüber gewöhnlichen Praxen bedeutend größere Einrichtung handle.
Zusätzlich warb die Praxis unberechtigterweise mit der Ankündigung einer kostenlosen Implantat-Sprechstunde durch einen Zahnarzt, womit der Werbeadressat nicht nur eine reine Informationsveranstaltung, sondern eine individuelle Beratung verbinde. Auch diese Ankündigung verstoße daher gegen das HWG, weil derartige ärztliche Beratungen nur gegen Entgelt zu erwarten seien.
Hinweis: Die Entscheidung des LG zeigt, dass es durchaus Fälle gibt, in denen der Begriff „Zentrum“ nicht verwendet werden darf, weil dieser dem Geschäftsverkehr eine Größe vorgaukelt, die in Wahrheit nicht besteht. Bevor man sich als Praxisinhaber also dazu entscheidet, seine Praxis als „Zentrum“ zu bezeichnen, sollte genau geprüft werden, ob die Bezeichnung nicht als irreführend angesehen werden kann. Eine Rolle spielen hier unter anderem die Größe der Praxis, die Bedeutung der Praxis in der Region und die Anzahl der Berufsträger, die dort tätig sind.
LG Braunschweig, Urt. v. 25.03.2021 – 22 O 582/20