Außendienstmitarbeiter eines Arzneimittelherstellers dürfen Apothekern kostenlos je eine einzelne Verkaufsverpackung eines nicht verschreibungspflichtigen Schmerzmittels mit dem Aufdruck „Zu Demonstrationszwecken“ abgeben. Diese Abgabe verstoße laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) weder gegen das Arzneimittelgesetz noch gegen das Heilmittelwerbegesetz. Es liege eine geringwertige Zugabe vor, die auch nicht geeignet sei, den Apotheker unsachlich zu beeinflussen.
Im zugrundliegenden Fall vertreiben beide Parteien apothekenpflichtige Arzneimittel. Das Sortiment der Beklagten umfasst unter anderem ein nicht verschreibungspflichtiges Schmerzmittel. Dieses Arzneimittel gaben Außendienstmitarbeiter der Beklagten kostenlos an Apotheken ab. Die Verkaufsverpackungen waren dabei mit der Aufschrift „Zu Demonstrationszwecken“ gekennzeichnet. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch. Sie sieht in der kostenlosen Abgabe des Schmerzmittels einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz sowie gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Das Landgericht Frankfurt am Main (LG) hatte zunächst einen Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Abgabe von Mustern eines Fertigarzneimittels an Apotheken bejaht. Auf die Revision gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des LG hatte der Bundesgerichthof den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung der zugrundeliegenden Richtlinien des Arzneimittelgesetztes angerufen. Der EuGH entschied, dass die Richtlinie nicht der Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken entgegenstehe.
Im daraufhin neu durchzuführenden Berufungsrechtzug wies das OLG nunmehr die Unterlassungsanträge der Klägerin zurück. Die Abgabe des Arzneimittels zu Demonstrationszwecken verstoße gemäß der Auslegung des EuGH nicht gegen das Arzneimittelgesetz und es liege auch kein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz vor, entschied das OLG. Es sei unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten oder zu gewähren oder anzunehmen - es sei denn, dass es sich um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes (oder beider) gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Hier sei von einer Zuwendung von geringem Wert auszugehen.
Darüber hinaus habe aber auch nicht die Gefahr der Weitergabe der Packung an Apothekenkunden und damit auch keine realistische Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des Apothekers bestanden. Das Überlassen eines einzelnen Exemplars mit dem Aufdruck „Zu Demonstrationszwecken“ habe erkennbar der Eigenerprobung des Apothekers gedient. Der Apotheker habe gewöhnlich kein nennenswertes Interesse, nur einem einzelnen Kunden ein Probeexemplar überlassen zu können. Damit ließe sich keine für den Betrieb wirtschaftlich interessante Kundenbindung aufbauen.