Eine Brustkrebsbehandlung darf von einem Heilpraktiker nicht allein mittels Enzym-Präparaten erfolgen. Das hat das Landgericht München II (LG) entschieden. Es wies darauf hin, dass Heilpraktiker die gleiche Verantwortung wie ein Facharzt haben, wenn Patienten eine schulmedizinische Behandlung erkennbar ablehnen und sich ausschließlich heilpraktisch behandeln lassen.
Bei der Klägerin wurde ein bösartiger Tumor (Mammakarzinom) diagnostiziert. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich bereits in heilpraktischer Behandlung und lehnte die schulmedizinische Behandlung ab. Der Heilpraktiker behandelte den Knoten unter anderem mit der Injektion von „Horvi“-Enzymen. Diese Behandlung blieb jedoch ohne Erfolg. Nach Amputation ihrer Brust wandte sich die Klägerin gegen die heilpraktische Behandlung. Sie verlangte unter anderem Schmerzensgeld.
Nach Auffassung des LG haben Heilpraktiker, wenn Patienten eine schulmedizinische Behandlung erkennbar ablehnen und sich ausschließlich heilpraktisch behandeln lassen, die gleiche Verantwortung wie ein Facharzt. Sie schulden den Standard, der von sorgsamen und gewissenhaften Behandlern bei den zur Anwendung gekommenen Verfahren erwartet werden kann. Dabei, so das LG, dürfe durchaus das Fundament komplementärmedizinischer Vorstellungen zugrunde gelegt werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse und evidenzbasiert-klinische Erfahrungen dürften jedoch nicht außer Betracht bleiben.