Das Verwaltungsgericht Freiburg (VG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt werden kann, nachdem es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als eigenständiger Beruf mit abgrenzbarem Berufsbild verschiedentlich bejaht worden war.
In diesem Fall ging es um einen Heilpraktiker, dem bereits die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie erlaubt worden war. Nun begehrte er eine Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Chiropraktik, da er nach seiner Ausbildung eine Weiterbildung in Orthopädischer Manueller Therapie (OMT) absolviert habe und mit diesem Fachgebiet bestens vertraut sei.
Dies wurde ihm vom zuständigen Landratsamt zunächst verwehrt. Der Bereich der Chiropraktik sei im Gegensatz zur Physiotherapie nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar. Das deutsche Recht gebe keinen normativen Rahmen vor, dem Ausbildungsziele oder chiropraktische Behandlungsmethoden zu entnehmen wären. Chiropraktische Anwendungen seien mit Risiken verbunden und nach wie vor nur in Weisungsabhängigkeit von einem approbierten Arzt zu erbringen. Dagegen erhob der Heilpraktiker erfolgreich Klage.
Das VG kam zu der Überzeugung, dass auch das Gebiet der Chiropraktik hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar sei, so dass eine hierauf beschränkte Heilpraktikererlaubnis grundsätzlich erteilt werden könne. Allerdings müsse das Gesundheitsamt zuvor eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durchführen. Sollte der Kläger über die bisher vorgelegten Unterlagen hinaus belegen können, dass seine Zusatzausbildung in der OMT einem Vollzeitstudium der Chiropraktik gleichwertig sei, bedürfe es nicht zwingend der Durchführung einer zusätzlichen Prüfung.
Hinweis: Schon länger ist die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Psychotherapie möglich. Später ist diese Option auch auf den Gebieten der Ergotherapie und Logopädie ermöglicht worden. Die jeweiligen Therapeuten müssen sich dann zur Erlaubnis einer eingeschränkten Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen. Damit erlangt der Markt der Heilpraktiker weitere Zugangsmöglichkeiten, ohne dass der Berufsangehörige hierfür eine allumfassende Heilpraktikerprüfung ablegen muss.
VG Freiburg, Urt. v. 15.05.2018 5 K 1027/16