Unterhaltsaufwendungen für bedürftige Personen können, sofern diese auch unterhaltsberechtigt sind, als außergewöhnliche Belastung von den Einkünften abgezogen werden. Unterhaltsberechtigte Personen sind zum Beispiel nahe Angehörige wie die Eltern oder die eigenen Kinder, die kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und über kein bzw. nur über ein geringes Einkommen verfügen.
Natürlich kann auch die eigene Lebensgefährtin, mit der man nicht verheiratet ist, eine bedürftige Person sein, zum Beispiel wenn sie nach der Geburt eines Kindes in der Elternzeit kein Einkommen hat. Das Bereitstellen von Unterkunft und Verpflegung gilt dann bis zur Höhe des Existenzminimums einer erwachsenen Person - im Jahr 2017 sind das 8.820 € - als außergewöhnliche Belastung. Allerdings werden nach dem Einkommensteuergesetz Bezüge der unterstützten Person gegengerechnet.
Wie erst vor kurzem das Finanzgericht Münster klargestellt hat, ist das anteilige Kindergeld kein Bezug im Sinne dieser Vorschrift. Denn das Kindergeld ist zweckgebunden. Es soll das Existenzminimum des Kindes sicherstellen und dient der Familie. Allerdings ist das Betreuungsgeld - im Volksmund eher als Herdprämie bekannt - ein Bezug im oben genannten Sinne. Im Streitfall konnte daher der Vater des Kindes die Unterhaltsaufwendungen gegenüber seiner Lebensgefährtin nur vermindert in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen.
Hinweis: Sie erkennen sich in diesem Fall wieder? Gerne erläutern wir Ihnen die rechtlichen Voraussetzungen für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen und beraten Sie, ob Sie Ihre steuerrechtliche Situation verbessern können.