Herstellung von Fruchtjoghurt

Milchbäuerin kann Durchschnittssatzbesteuerung anwenden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
10 März 2019

Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar, so dass der Landwirt pauschale Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen kann. Da diese Sätze generell identisch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast für den Landwirt an.

Zwischen Landwirten und Finanzämtern kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob bestimmte Umsätze dieser günstigen Besteuerungsform unterliegen oder gesondert versteuert werden müssen. So auch kürzlich im Fall einer Landwirtin aus Niedersachsen, die mit ihren Milchkühen ca. 650.000 l Milch produziert hatte. 10.000 l davon hatte sie für ihre Joghurtproduktion verwendet. Für die Herstellung von Fruchtjoghurt kaufte sie Fruchtmischungen zu, die sie mit ihrem selbsthergestellten Joghurt vermischte. Die Landwirtin war der Ansicht, dass auch der Fruchtjoghurt ein landwirtschaftliches Erzeugnis sei, dessen Lieferung unter die Durchschnittssatzbesteuerung falle. Das Finanzamt hingegen ging von einem Erzeugnis der sogenannten zweiten Verarbeitungsstufe aus und besteuerte die Umsätze aus dem Fruchtjoghurtverkauf mit 7 %

Der Bundesfinanzhof (BFH) gestand der Landwirtin jedoch die Durchschnittssatzbesteuerung zu und urteilte, dass die Herstellung von Fruchtjoghurt unter Verwendung zugekaufter Fruchtmischungen eine begünstigte Verarbeitungstätigkeit eines Milchbauern sei. Die Landwirtin hatte mit dem Fruchtjoghurt nach Gerichtsmeinung ein landwirtschaftliches Erzeugnis geliefert, da sowohl die Herstellung des Joghurts aus Milch als auch die darauf basierende Herstellung des Fruchtjoghurts eine begünstigte Verarbeitungstätigkeit im Sinne des EU-Rechts war.

Hinweis: Maßgeblich war für den BFH, dass der Fruchtjoghurt hauptsächlich aus selbsthergestellter Milch bestand und sich die Verarbeitungstätigkeit somit - wie vom EU-Recht gefordert - im Wesentlichen auf Erzeugnisse erstreckte, die aus der eigenen landwirtschaftlichen Produktion stammten. Die Beimischung des „fremden“ Fruchtzusatzes war aufgrund des geringen Fruchtgehalts steuerlich unerheblich.

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