Wie der Hintergrunddienst eines Klinikarztes zu vergüten ist und ob dabei der Umfang der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkung eine Rolle spielt, musste im Folgenden das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.
Maßgeblich ist hier, was der Arbeitgeber von seinem Angestellten verlangt: Verlangt die Klinik von dem Arzt, einen dienstlichen Telefonanruf anzunehmen und damit die Arbeit unverzüglich aufzunehmen (ohne eine konkrete zeitliche Vorgabe), ist damit keine räumliche Aufenthaltsbeschränkung verbunden, es liegt nur eine Rufbereitschaft vor. Wenn die Klinik hingegen vom Arzt verlangt, dass er den Dienst in einem bestimmten Zeitraum beginnen muss, nachdem er gerufen wurde, ist damit eine räumliche Begrenzung verbunden. Der Arzt kann sich dann nicht wie in seiner Freizeit bewegen, sondern muss sich in der Klinik oder in einem bestimmten Umkreis um die Klinik aufhalten. Dann liegt ein höher zu vergütender Bereitschaftsdienst vor.
Im Urteilsfall ging es um die weiteren Lohnansprüche eines angestellten Oberarztes, der für seine Hintergrunddienste ein weiteres Gehalt von rund 40.000 € forderte. Das BAG kam zwar zu dem Ergebnis, dass die Klinik die vom Kläger geleisteten Hintergrunddienste gar nicht hätte anordnen dürfen. Denn die Anordnung von Rufbereitschaft ist dem Arbeitgeber untersagt, wenn der Arzt erfahrungsgemäß statt bloßer Rufbereitschaft regelmäßig arbeiten muss, also nicht lediglich in Ausnahmefällen. Hier lag der Fall aber so, dass in rund der Hälfte der Hintergrunddienste des Oberarztes dieser auch tatsächlich Patienten auf der Station behandeln musste. Gleichwohl führe dies nicht zu der vom Oberarzt begehrten höheren Vergütung. Ein bestimmter Arbeitsleistungsanteil sei nach dem Tarifvertrag weder dem Bereitschaftsdienst noch der Rufbereitschaft begriffsimmanent. Die Tarifvertragsparteien hätten damit bewusst für den Fall einer tarifwidrigen Anordnung von Rufbereitschaft keinen höheren Vergütungsanspruch vorgesehen. Das BAG hob daher das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln auf, das dem Oberarzt eine höhere Vergütung zugesprochen hatte.
Hinweis: Der Tarifvertrag spricht dem Arzt also selbst bei einer tarifwidrigen Anordnung der Rufbereitschaft keinen Gehaltsausgleich zu. Angestellte Oberärzte können sich gegen dieses für sie unangenehme Ergebnis schützen, indem sie einen außertariflichen Dienstvertrag abschließen. Darin können die Hintergrunddienste, Rufbereitschaften, Bereitschaftsdienste und deren Entlohnung und Erfassung individuell ausgehandelt werden.
BAG, Urt. v. 25.03.2021 – 6 AZR 264/20